Die Regelung der Impressumspflicht in § 5 Telemediengesetz ist meiner Ansicht nach verfassungswidrig, weil sie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne zwingenden Grund in unangemessener Weise einschränkt. Durch die sehr allgemeinen Interpretation des Begriffs „geschäftsmäßig“ können nämlich auch private Webseiten unter die Impressumspflicht fallen.

Man kann nur dann seine Meinung FREI äußern, wenn man keine Angst haben muss, dass man seine Privatsphäre oder seine soziale Stellung gefährdet. Das Recht zur anonymen Meinungsäußerung ist daher eine ganz wichtige Voraussetzung, damit man seine Meinung FREI äußern kann. Diese Freiheit wird uns vom Telemediengesetzt genommen – ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gäbe.

Die Impressumspflicht sollte so abgeändert werden, dass das berechtigte Interesse des Verbraucherschutzes und das berechtigte Interesse auf informationelle Selbstbestimmung bzw. den Schutz der eigenen Privatsphäre in sinnvoller Weise gegeneinender abgewogen werden. Hier sollte die Faustformel gelten: Überall dort, wo es kein berechtigtes Interesse für den Verbraucherschutz gibt, sollte der Betreiber einer Webseite das Recht haben, seine Meinung frei zu äußern, ohne dass er dafür den Schutz der eigenen Privatsphäre aufgeben muss.

Ein berechtigtes Interesse an einem vollständigen Impressum besteht nur dann, wenn durch die Benutzung der Webseite eine Geschäftsbeziehung zustande kommt, so dass der Betreiber gegenüber dem Besucher irgendwelche Pflichten eingeht (z.B. Erbringen einer Dienstleistung, Lieferung einer Ware, ...) oder wenn der Besucher die Webseite wegen einer bestehenden Geschäftsbeziehung verwenden muss, um seine Rechte einzufordern oder um seine Pflichten zu erfüllen.