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  1. #1
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    Impressumspflicht contra informationelle Selbstbestimmung

    Die Regelung der Impressumspflicht in § 5 Telemediengesetz ist meiner Ansicht nach verfassungswidrig, weil sie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne zwingenden Grund in unangemessener Weise einschränkt. Durch die sehr allgemeinen Interpretation des Begriffs „geschäftsmäßig“ können nämlich auch private Webseiten unter die Impressumspflicht fallen.

    Man kann nur dann seine Meinung FREI äußern, wenn man keine Angst haben muss, dass man seine Privatsphäre oder seine soziale Stellung gefährdet. Das Recht zur anonymen Meinungsäußerung ist daher eine ganz wichtige Voraussetzung, damit man seine Meinung FREI äußern kann. Diese Freiheit wird uns vom Telemediengesetzt genommen – ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gäbe.

    Die Impressumspflicht sollte so abgeändert werden, dass das berechtigte Interesse des Verbraucherschutzes und das berechtigte Interesse auf informationelle Selbstbestimmung bzw. den Schutz der eigenen Privatsphäre in sinnvoller Weise gegeneinender abgewogen werden. Hier sollte die Faustformel gelten: Überall dort, wo es kein berechtigtes Interesse für den Verbraucherschutz gibt, sollte der Betreiber einer Webseite das Recht haben, seine Meinung frei zu äußern, ohne dass er dafür den Schutz der eigenen Privatsphäre aufgeben muss.

    Ein berechtigtes Interesse an einem vollständigen Impressum besteht nur dann, wenn durch die Benutzung der Webseite eine Geschäftsbeziehung zustande kommt, so dass der Betreiber gegenüber dem Besucher irgendwelche Pflichten eingeht (z.B. Erbringen einer Dienstleistung, Lieferung einer Ware, ...) oder wenn der Besucher die Webseite wegen einer bestehenden Geschäftsbeziehung verwenden muss, um seine Rechte einzufordern oder um seine Pflichten zu erfüllen.

  2. #2
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    In der heutigen Zeit ist die Gestaltung einer eigenen Webseite im Internet ein üblicher Weg, um seine eigenen Meinungen in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Der Betrieb einer eigenen Webseite birgt jedoch Gefahren, weil man keine Kontrolle darüber hat, wer diese Seiten liest, kopiert, zitiert, verlinkt, verarbeitet, auswertet, mit anderen Informationen und Themen verknüpft usw. Aus diesen Gründen ist es manchmal nicht mehr möglich, eine einmal geäußerte Meinung später zu korrigieren oder zu entfernen.

    Folgende Gefahren können möglicherweise eintreten:

    - Es gibt Vorurteile über manche Minderheiten. Aus dem Inhalt der Webseite lässt sich möglicherweise rekonstruieren, dass man einer dieser Minderheiten angehört. Daraus können sich berufliche oder gesellschaftliche Nachteile ergeben.

    - Wenn man sich auf der eigenen Webseite kritisch mit extremistischen oder fundamentalistischen Strömungen auseinander setzt, dann besteht die Gefahr, dass sich diese Kreise rächen wollen und dass es Übergriffe ins Privatleben gibt.

    - Wenn man sich auf der eigenen Webseite kritisch mit den Geschäftspraktiken von Firmen auseinander setzt, dann könnte es Probleme geben, wenn man später einen neuen Job sucht.

    - Wenn man im Internet eigene Krankheiten und Familienprobleme anspricht, dann könnte es ebenfalls Probleme geben, wenn man später einen neuen Job sucht.

    - Wenn man sich als Ausländer auf der eigenen Webseite kritisch mit den politischen Zuständen im Heimatland auseinander setzt, dann könnte es Probleme geben, wenn man später wieder in sein Heimatland zurück kehrt.

    - usw.

    Aus solchen Gründen kann es für eine Privatperson ratsam sein, die eigene Adresse nicht im Internet zu veröffentlichen. Wenn man jedoch gezwungen wird, die eigene Adresse zu veröffentlichen, dann wäre es ratsam, all diese Themen auf der eigenen Webseite nicht zu veröffentlichen. Dadurch wird jedoch das Recht auf freie Meinungsäußerung massiv eingeschränkt.

    Die Impressumspflicht hat bei Privatpersonen ganz andere Konsequenzen als bei Firmen. Als Privatperson kann man beim Impressum nur seine Privatadresse und seine private Telefonnummer angeben. Man hat keine Firmenadresse, keinen Pförtner, keine Presseabteilung, keinen Werksschutz, ... die einen nach außen hin abschotten und die unliebsame Besucher und Anrufer abhalten.

    Deshalb ist man als Privatperson sehr viel stärker von den Konsequenzen betroffen, die sich aus der Impressumspflicht ergeben. Und daraus ergibt sich bei Privatpersonen auch eine besondere Notwendigkeit zum Schutz der Privatsphäre, die es bei Firmen nicht gibt. Dieser besondere Schutz der Privatsphäre bei Privatpersonen sollte bei der Impressumspflicht berücksichtigt werden.

    Der Vorstandsvorsitzende eines großen Konzerns würde sicherlich niemals seine private Adresse auf der Webseite des Konzerns veröffentlichen. Bei einer privaten Webseite wird aber genau das von dem privaten Betreiber verlangt, denn er hat keine Firmenadresse, die er an dieser Stelle angeben könnte.

    Wenn man seine Meinung im Internet veröffentlichen will, wenn man aber nicht bereit ist, ein Impressum anzugeben, dann bleibt einem im Moment nur die Möglichkeit, die eigenen Texte in fremde Foren oder Internetdienste einzutragen. Die Möglichkeiten zur Gestaltung und zur Pflege der eigenen Texte sind dabei jedoch massiv eingeschränkt.

  3. #3
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    Eine sinnvolle Erweiterung von § 5 Telemediengesetz könnte so aussehen:

    Sofern der Dienstanbieter eine natürliche Person ist, sofern er mit seinem Angebot keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer eingeht und sofern das Dienstangebot nicht dafür ausgelegt ist, um die Rechte und Pflichten aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung auszuüben, kann der Dienstanbieter zum Schutz seiner Privatsphäre auf ein vollständiges Impressum verzichten. In diesem Fall muss lediglich die Erreichbarkeit des Dienstanbieters per eMail sichergestellt sein (kompatibel zum Industrie-Standard RFC 2822). Weiterhin muss in diesem Fall anstelle des Impressums ein Hinweis angebracht werden, dass es sich bei diesem Internetangebot um eine „private Meinungsäußerung“ handelt, dass keine Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, dass der Dienstanbieter keine Pflichten gegenüber dem Besucher übernimmt und auch keine Haftung für die Richtigkeit seiner Aussagen.

  4. #4
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    Viele Ideen und Werke, die unsere Kultur prägten und bereicherten, wurden ursprünglich anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht.
    Einige Beispiele:
    - Die anonym verfasste Flugschrift „Common Sense“ von Thomas Paine gab einen wichtigen Anstoß zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung.
    - Die „Fama Fraternitatis“ (1614) und die „Confessio Fraternitatis“ (1615) sind wichtige Grundlagen der Rosenkreuzer-Bewegungen und haben die europäische Geistesgeschichte nachhaltig geprägt.
    - Der deutsche Philosoph Johann Gottlieb Fichte veröffentlichte seinen „Versuch einer Kritik aller Offenbarung“ zunächst anonym.
    - Die Sage von „Johann Faust“ erschien im Jahr 1587 als anonymes Werk unter dem Titel „Historia von D. Johann Fausten“. Diese Geschichte lieferte später die Grundmotive für Goethes „Faust“.
    - Auch Goethe veröffentliche einige seiner Werke anonym, z.B. die „Römischen Elegien“, die für die damalige Zeit etwas zu freizügig waren.
    - Die Romane von Jane Austen und der Briefroman „Gefährliche Liebschaften“ von Pierre-Ambroise-François Choderlos de Laclos wurden ebenfalls anonym veröffentlicht.

    Wir können froh sein, dass all diese Autoren die Möglichkeit hatten, ihre Werke anonym zu veröffentlichen, denn ohne diese Werke wäre unsere Kultur um sehr vieles ärmer. Politischen Machtstrukturen, gesellschaftliche Konventionen und religiöse Intoleranz waren vermutlich die Hauptgründe, weshalb sich die Autoren nicht offen zu ihren Werken bekennen konnten. Die Anonymität des Autors war manchmal ratsam, um die soziale Stellung nicht zu gefährden – und manchmal war sie sogar notwendig zum Schutz des eigenen Lebens.

    Die Zeiten mögen sich geändert haben, aber das Grundproblem ist geblieben. Es liegt in der Natur der Sache, dass neue Ideen immer wieder mit den bestehenden Gesellschaftsstrukturen und Gepflogenheiten kollidieren, dass sie traditionelle Tabu-Grenzen überschreiten und bestehende Weltbilder in Frage stellen.

    Die Möglichkeit, neue Ideen anonym veröffentlichen zu können, ist deshalb auch heute im Internet-Zeitalter noch immer eine der wichtigsten Grundvoraussetzung für den gesellschaftlichen Wandel in einer Demokratie. Die Identifizierungspflicht für Meinungen ist hingegen ein typisches Merkmal von totalitären Systemen.

    Es gibt keinen sinnvollen Grund, warum man eine anonyme Internet-Veröffentlichung anders behandeln sollte als eine anonyme Buchveröffentlichung, denn das Internet setzt nur eine Entwicklung fort, die mit der Erfindung des Buchdrucks begann. Vor der Erfindung des Buchdrucks musste jedes Buch mühevoll abgeschrieben werden. Dadurch konnten nur wenige Menschen ihre Ideen in Buchform verbreiten, und diese Ideen waren auch nur wenigen Menschen zugänglich. Das änderte sich mit der Erfindung des Buchdrucks. Der Aufwand für die Veröffentlichung eines neuen Buches war immer noch relativ hoch. Und so war es auch weiterhin nur eine Minderheit, die ihre Ideen in Buchform verbreiten konnte. Aber die Ideen waren nun zumindest einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Das galt auch später für die modernen Medien Rundfunk und Fernsehen. Auch diese Medien konnten nur von einer Minderheit zur Meinungsäußerung genutzt werden. Erst die Entwicklung des Internets gibt uns die Möglichkeit, dass JEDER seine Ideen verbreiten kann und dass diese Ideen für JEDEN zugänglich sind.

    Wenn wir in Artikel 5 des Grundgesetzes JEDEM das Recht zugestehen, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“, dann sollten in dem wichtigsten Medium, das JEDER zur Meinungsäußerung hat, die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Buchveröffentlichung.

    Man kann nur dann seine Meinung FREI äußern, wenn man keine Angst haben muss, dass man seine Privatsphäre oder seine soziale Stellung gefährdet. Das Recht zur anonymen Meinungsäußerung ist daher eine ganz wichtige Voraussetzung, damit man seine Meinung FREI äußern kann. Diese Freiheit wird uns vom Telemediengesetzt genommen – ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gäbe.

  5. #5
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    Zum Vergleich: Das Recht auf anonyme Meinungsäußerung in den Vereinigten Staaten

    Das Recht auf freie Meinungsäußerung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika traditionell einen sehr hohen Stellenwert. Das nachfolgende Zitat, das die besondere Bedeutung der anoymen Meinungsäußerung unterstreicht, stammt aus dem Urteil: JOSEPH McINTYRE, executor of estate of MARGARET McINTYRE, deceased, PETITIONER v. OHIO ELECTIONS COMMISSION (No. 93-986, SUPREME COURT OF OHIO, April 19, 1995) Es mag zwar einige Unterschiede zwischen der amerikanischen und der deutschen Rechtsprechung geben – die Argumentation als solche lässt sich aber vom Grundsatz her auf alle demokratischen und freiheitlichen Staaten übertragen, die ein Recht auf freie Meinungsäußerung kennen:

    Under our Constitution, anonymous pamphleteering is not a pernicious, fraudulent practice, but an honorable tradition of advocacy and of dissent. Anonymity is a shield from the tyranny of the majority. See generally J. S. Mill, On Liberty, in On Liberty and Considerations on Representative Government 1, 3-4 (R. McCallum ed. 1947). It thus exemplifies the purpose behind the Bill of Rights, and of the First Amendment in particular: to protect unpopular individuals from retaliation--and their ideas from suppression--at the hand of an intolerant society. The right to remain anonymous may be abused when it shields fraudulent conduct. But political speech by its nature will sometimes have unpalatable consequences, and, in general, our society accords greater weight to the value of free speech than to the dangers of its misuse. See Abrams v. United States, 250 U.S. 616, 630-31 (1919) (Holmes, J., dissenting). Ohio has not shown that its interest in preventing the misuse of anonymous election related speech justifies a prohibition of all uses of that speech. The State may, and does, punish fraud directly. But it cannot seek to punish fraud indirectly by indiscriminately outlawing a category of speech, based on its content, with no necessary relationship to the danger sought to be prevented.

    Zitiert nach: http://www.law.cornell.edu/supct/html/93-986.ZO.html

    Übersetzung:

    Nach unserer Verfassung ist das anonyme Verbreiten von Pamphleten kein schädliches, betrügerisches Verhalten, sondern eine ehrenvolle Tradition der Interessenvertretung und des Widerspruchs. Anonymität ist ein Schutz vor der Tyrannei der Mehrheit. [...] Das entspricht den Zweck der Bill of Rights und des ersten Zusatzartikels zur Verfassung: nämlich dem Schutz von unpopulären Personen vor Vergeltungsmaßnahmen - und dem Schutz ihrer Ideen vor Unterdrückung – wenn eine intolerante Gesellschaft vorliegt. Das Recht, anonym zu bleiben, könnte missbraucht werden, wenn betrügerisches Verhalten beschützt wird. Aber es gehört zur Natur der politischen Rede, dass sie manchmal unangenehme Folgen haben kann. Und im Allgemeinen legt unserer Gesellschaft ein größeres Gewicht auf den Wert der freien Rede, als auf die Gefahr des Missbrauchs. [...] Der Staat Ohio hat nicht gezeigt, dass sein Interesse zur Verhinderung von Missbrauch bei anonymen Äußerungen in Zusammenhang mit einer Wahl ein Verbot von derartigen Äußerungen rechtfertigt. Der Staat kann einen Betrug direkt bestrafen – und er tut es auch. Aber er kann nicht danach streben, den Betrug indirekt zu bestrafen, indem er wahllos eine Kategorie von Äußerungen wegen ihrer Inhalte verbietet, ohne dass es einen zwangsläufigen Zusammenhang mit der Gefahr gibt, die verhindert werden soll.

  6. #6
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    "Man kann nur dann seine Meinung FREI äußern, wenn man keine Angst haben muss, dass man seine Privatsphäre oder seine soziale Stellung gefährdet. Das Recht zur anonymen Meinungsäußerung ist daher eine ganz wichtige Voraussetzung, damit man seine Meinung FREI äußern kann."

    Das Recht der freien Meinungsfreiheit endet dort - wo die "Grenzen der Meinungsäußerung" überschritten werden. Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):

    - der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
    - die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
    - die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
    - die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
    - die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater), besonders relevant in Zeiten des zunehmenden Terrorismus,
    - der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung („Madigmachen“) der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.

    Da es hier (durch Anonymisierung) im Internet sehr großen Missbrauch bishin zum Mobbing gibt - z.B. auf den aktuelle gesperrten Portal iShareGossip, aber auch auf anderen Portalen wie esowatch.com, die hierfür Strohmänner einschalten -muss der Gesetzgeber hier reagieren und sogar erweiterte Rechtsmöglichkeiten schaffen, insbesondere dort wo für die Betreiberdaten im Whois (z.B. bei der denic) Strohmänner eingesetzt werden. Der Rechtsstaat endet nicht vor dem Internet - auch im Internet muss der Staat die Bürger- und Grundrechte schützen.

    Der § 5 Telemediengesetz muss dahin erweitert werden, dass anonyme deutsche Seiten, inbesondere mit strafrechtlich relevanten Inhalten in Deutschland gesperrt werden. Es ist einem im Grunde unbenommen seine Meinung auch anonym zu äußern - nur muss hierfür letztlich einer die
    Haftung übernehmen, wenn man die Grenzen des Rechts überschreitet.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Elias Erdmann Beitrag anzeigen
    Eine sinnvolle Erweiterung von § 5 Telemediengesetz könnte so aussehen:
    Perfekt. Genau so. Und sollte jemand strafrechtlich relevante Inhalte auf der Seite haben, gibt es immer noch genügend Möglichkeiten für Polizei und Staatsanwalt, den Provider herauszufinden und zu kontaktieren.
    Die Möglichkeit, seine private, freie Meinung in der Öffentlichkeit zu äußern, ohne gleich den Spammern, Telemarketern und anderen Spinnern seine kompletten Kontaktdaten frei Haus zu liefern, muss einfach gegeben sein. Die Impressumspflicht auf private Webseiten anzuwenden zeigt nur wieder einmal, wie hilflos uninformiert und realitätsfremd die Regelungsversuche der Politik sind.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Enzyklopädist Beitrag anzeigen
    Da es hier (durch Anonymisierung) im Internet sehr großen Missbrauch bishin zum Mobbing gibt - z.B. auf den aktuelle gesperrten Portal iShareGossip, aber auch auf anderen Portalen wie esowatch.com, die hierfür Strohmänner einschalten -muss der Gesetzgeber hier reagieren und sogar erweiterte Rechtsmöglichkeiten schaffen, insbesondere dort wo für die Betreiberdaten im Whois (z.B. bei der denic) Strohmänner eingesetzt werden. Der Rechtsstaat endet nicht vor dem Internet - auch im Internet muss der Staat die Bürger- und Grundrechte schützen.
    Da braucht man keine neuen und vollkommenen überzogenen Gesetze, da muss man nur den Gesetzlichen Rahmen mal ausnutzen. Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung etc. sind bereits verboten. was Ihre "Übermäßige Kritik an Staatsvertretern" betrifft: wenn die Kritik gerechtfertigt ist, dann sehe ich da kein Problem. Ist sie das nicht, greifen z.B. Verleumdungsregeln.

    Ein großes Problem ist dabei die technologisch zurückgebliebene Exekutive in Deutschland, die den Herausforderungen des Internets weder von der materiellen und personellen Ausstattung gewachsen ist, noch ein Interesse hat, sich damit zu beschäftigen - Auf der einen Seite jammert die Politik und Polizei, man könne ohne die von Frau von der Leyen angestrebte Geheimzensur des Internets die Kinderpornographie nicht bekämpfen, auf der anderen Seite gibt es aber auch nur sechseinhalb Vollzeitstellen, die sich überhaupt mit der Bekämpfung solchen Materials beschäftigen.

    Zitat Zitat von Enzyklopädist Beitrag anzeigen
    Der § 5 Telemediengesetz muss dahin erweitert werden, dass anonyme deutsche Seiten, inbesondere mit strafrechtlich relevanten Inhalten in Deutschland gesperrt werden. Es ist einem im Grunde unbenommen seine Meinung auch anonym zu äußern - nur muss hierfür letztlich einer die Haftung übernehmen, wenn man die Grenzen des Rechts überschreitet.
    Dazu braucht man keine Änderung des §5. Dazu braucht man keine Internetzensur. Dazu braucht man auch keine Vorratsdatenspeicherung. Dazu braucht man nur den Willen und die Ausstattung, teilweise seit Anbeginn der Republik existierende Gesetze ganz einfach mal durchzusetzen.

    Der Staat spart hier in der Exekutive an der falschen Stelle. Die vorgebliche Unfähigkeit der Polizei, ohne Totalüberwachung der Bürger und eine flächendeckende, unkontrollierte Zensur von staatlicher Seite dem Verbrechen hilflos gegenüber zu stehen, ist nur ein in doppelter Hinsicht billiger Vorwand, um den Bürger flächendeckend zu kontrollieren und zu gängeln.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Enzyklopädist Beitrag anzeigen
    Der § 5 Telemediengesetz muss dahin erweitert werden, dass anonyme deutsche Seiten, inbesondere mit strafrechtlich relevanten Inhalten in Deutschland gesperrt werden.
    Wir hängen einen Vorhang davor und glauben ganz fest daran, dass das Problem damit aus der Welt geschafft wäre. Tolle Idee, könnte fast von der CDU kommen.

    So funktioniert das im Netz aber nicht - im globalen schon gar nicht. Sperren sorgen nur dafür, dass man künstliche "Schutzräume" errichtet, sozusagen Biotope, in denen sich das unliebsame Milieu dann - vor zufälligen Besuchern geschützt - ungestört entwickeln kann.

    Davon abgesehen hat die Formel "Am deutschen Wesen soll die Welt genesen." schon damals nicht funktioniert und sie wird es auch in Zukunft nicht tun. Es braucht hier international ausgehandelte Wertmassstäbe, die von einer breiten demokratischen Basis getragen werden. Nur diese lassen sich effektiv im globalen Netz durchsetzen, weil sie sich auf einen netzweiten Konsens begründen. Da muss dann auch jeder Staat ein individuelles Update seiner moralischen Kodizes vornehmen - der eine etwas mehr, der andere etwas weniger. Aber nur über diesen Weg geht es. Anderenfalls wird das Internet in mehr oder weniger lockere Cluster nationaler Intranets zerrissen und der Austausch zwischen denen dann immer schwieriger, umständlicher und womöglich auch gefährlicher.

  10. #10
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    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum - das ein Mythos !

    Also, wenn ich Dominc richtig verstehe sollen Prangerportale wie "Isharegossip" am Netz bleiben....

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum - das ein Mythos ! Der deutsche Rechtsstaat ist hier viel zu lax, insbesondere wenn es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte geht. Anoynme Seiten mit strafbaren Inhalt gehören gespeert - es sei den man will das jeder "frei" seine kriminellen Energien und Persönlichkeitsstörungen ausleben will - bishin zur Todesfolge von durch Mobbing betroffenen Personen....für mich gibt es da online und offline - keinen Unterschied ! Oder irre ich ?

    Klar braucht es internationale Regelungen evtl. sogar eine Charta - das hat nichts mit dem deutschen Wesen zu tun - andere Staaten greifen hier heute schon radikal (z.T. zu radikal) durch - wenn deren Rechtsordnung betroffen ist.

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