Eine sinnvolle Erweiterung von § 5 Telemediengesetz könnte so aussehen:

Sofern der Dienstanbieter eine natürliche Person ist, sofern er mit seinem Angebot keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer eingeht und sofern das Dienstangebot nicht dafür ausgelegt ist, um die Rechte und Pflichten aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung auszuüben, kann der Dienstanbieter zum Schutz seiner Privatsphäre auf ein vollständiges Impressum verzichten. In diesem Fall muss lediglich die Erreichbarkeit des Dienstanbieters per eMail sichergestellt sein (kompatibel zum Industrie-Standard RFC 2822). Weiterhin muss in diesem Fall anstelle des Impressums ein Hinweis angebracht werden, dass es sich bei diesem Internetangebot um eine „private Meinungsäußerung“ handelt, dass keine Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, dass der Dienstanbieter keine Pflichten gegenüber dem Besucher übernimmt und auch keine Haftung für die Richtigkeit seiner Aussagen.