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Wie die Fraktion erläutert, sind in den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates und im Haushaltsgesetz gemäß einer Vorschrift des Abgeordnetengesetzes die Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern der Parlamentarier zu regeln. Weiter heißt es in dem Gesetzentwurf, man könne die Formulierung „Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern“ im Abgeordnetengesetz so auslegen, dass die durch die Wahrnehmung der Mitarbeiterrechte im Rahmen der kollektiven Interessenvertretung entstehenden Kosten erstattungsfähig sind. An einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehle es jedoch bislang, wodurch eine „nicht hinzunehmende Unsicherheit“ für die Abgeordnetenmitarbeiter entstehe. Ihre Beschäftigungsverhältnisse seien „kein mitbestimmungsfreier Raum“.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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