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In der Antwort heißt es weiter, dass es Unternehmen grundsätzlich freistünde, ob sie Werkleistungen durch eigene Arbeitnehmer oder im Rahmen von Werkverträgen durch andere Unternehmer erbringen lassen. Ob ein Werkvertrag vorliege, oder in Wirklichkeit Arbeitnehmer an den Werkbesteller überlassen worden seien, müsse anhand des Einzelfalls entschieden werden. Sollten sich bei Kontrollen Werkverträge als Scheinwerkverträge herausstellen, weil tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliege, wäre dies ein Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung, wenn das Unternehmen keine Verleiherlaubnis besitzt. Die Bundesregierung erhebe jedoch keine Daten zur Erfassung von Werkverträgen, heißt es in dem Schreiben. Auch seien ihr verlässliche statistische Daten zu dieser Thematik nicht bekannt.
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