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Wie die Bundesregierung weiter schreibt, soll der Erdölbevorratungsverband, eine rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts, für die Bevorratungspflicht zuständig bleiben. Dieser 1978 gegründeten Institution gehören Ölimporteure und Hersteller von Erdölerzeugnissen als Pflichtmitglieder an. Sie müssen auch die für die Erdölreserve notwendigen Mittel durch Pflichtbeiträge an den Erdölbevorratungsverband aufbringen. Die Bevorratung hat sich durch die Vorgaben der EU in Zukunft an den Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen während eines Zeitraums von 90 Tagen auszurichten. Bisher war der Inlandsverbrauch bestimmter Gruppen maßgebend.
Außerdem wird eine Kategorie sogenannter spezifischer Vorräte geschaffen, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Diese Vorräte dürfen nur aus Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht (EL) und Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis bestehen. „Dadurch soll gewährleistet werden, dass Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar sind, um Versorgungsstörungen entgegentreten zu können“, schreibt die Bundesregierung.
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