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Professor Henning Radtke von der Universität Hannover war ebenfalls der Meinung, das zentrale Anliegen des Entwurfs gelte es umzusetzen. Danach gelte es, Mehrfachvernehmungen solcher Zeugen, von denen anzunehmen sei, dass sie als Kinder oder Jugendliche Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden seien, zu vermeiden. Der Sachverständige warnte aber, die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme – auch im Hinblick auf die Rechte des Beschuldigten - dürfe nicht überschätzt werden. Sibylle Dworazik, Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt, meinte, der vom Gesetzentwurf der Bundesregierung erhoffte Erfolg, Mehrfachvernehmungen im Laufe eines Ermittlungs- und Strafverfahrens zu vermeiden, werde grundsätzlich begrüßt. Die Ausgestaltung könne aber aus der richterlichen Praxis heraus nicht in allen Punkten Zustimmung finden.
Die Sachverständigen teilten mehrheitlich das Anliegen der Bundesregierung, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen Verletzung beispielsweise des Lebens und der sexuellen Selbstbestimmung beruhten, auf 30 Jahre zu erhöhen. Anja Farries, Richterin am Amtsgericht Lübeck, sagte, dies sei durch die besonderen Umstände bei sexuellen Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen gerechtfertigt. Warum die beabsichtigte Verlängerung der Verjährungsfrist allerdings auch auf Schadensersatzansprüche bei jeder vorsätzlichen Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Freiheit im Allgemeinen vorgenommen werden solle, werde nicht besonders begründet und sei auch nicht bachvollziehbar, meinte die Sachverständige.
Gegenstand der Ausschusssitzung waren auch der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (17/3646) und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen (17/5774)
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