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Die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind durch eine befristete Billigkeitsentscheidung der Verwaltung steuerfrei gestellt. Damit solle eine Gleichberechtigung mit dem freiwilligen Wehrdienst erreicht werden, dessen Bezüge gegenwärtig auch steuerbefreit seien. Aber auch nach Ablauf der Steuerbefreiung würden für die Bezüge beim Bundesfreiwilligendienst keine Steuern entrichtet werden müssen: "Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes liegen in der Regel unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages, so dass die Steuerpflicht der Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes weder zu steuerlichen Mehreinnahmen noch zu einer höheren Steuerlast führen", schreibt die Bundesregierung. Sie verweist zudem darauf, dass es im Einkommensteuerrecht grundsätzlich keine entgeltlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit gebe, die gänzlich von der Besteuerung freigestellt sei.
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