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Das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ der Bundesregierung soll einer verfassungskonformen Neuregelung dienen. Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwochvormittag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion für den Gesetzentwurf gestimmt. Am morgigen Donnerstag ist er Thema einer einstündigen Debatte im Bundestagsplenum.
Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung, wie vom Verfassungsgericht gefordert, dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot gerecht werden, „wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Straftat deutlich zu unterscheiden hat“, heißt es in dem Entwurf. Zwar würden auf die Länder weitere Kosten zukommen, doch diesem erhöhten Aufwand „werden in einigen Fällen mittel- bis langfristig Einsparungen gegenüberstehen, die darauf beruhen, dass die Ausrichtung des Vollzugs von Sicherungsverwahrung und vorangehender Strafhaft an den Vorgaben dieses Gesetzes dazu führen kann, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vermieden wird“, schreibt die Regierung weiter.
Im Mai vergangenen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht einer Beschwerde von vier ehemals Sicherungsverwahrten stattgegeben und die damaligen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht sah in dem Gesetz unter anderem eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts und des Vertrauensschutzgebots. Bis Juni 2013 muss der Gesetzgeber eine neue Regelung suchen, hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden. Für sogenannte Altfälle gelten derzeit Übergangsregelungen.
Nach Ansicht der SPD soll der Entwurf der Bundesregierung zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung auf schwerste Gewalt- und Sexualtaten beschränkt werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Neuregelung vom Bundesverfassungsgericht erneut für verfassungswidrig erklärt wird, betonten die Sozialdemokraten in ihrem Antrag. Nach ihrer Ansicht sollten deshalb die Taten für die Sicherungsverwahrung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Straftaten beschränkt werden, die gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung noch einmal den besonderen Charakter der Sicherungsverwahrung deutlich gemacht, betont die SPD.
Bei Personen, die eine Straftat begangen hätten, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde, sollte das Gericht die nachträgliche Therapieunterbringung anordnen, erklären die Sozialdemokraten. Dies sei immer dann der Fall, wenn nach der Verurteilung Tatsachen erkennbar würden, wonach bei dem Betreffenden eine psychische Störung vorliege und aus konkreten Umständen in seiner Personen oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten sei, dass infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begangen werden, erklärt die SPD. Bis Mai 2013 hat die Bundesregierung Zeit für die Neuregelung.
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