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Die Regierung will mit ihrem „Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ (17/11470) sicherstellen, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, „soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden“. Die Neuregelung gelte als Schutz vor „systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung“ durch Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell, argumentiert die Regierung, sei „in besonderer Weise darauf ausgerichtet“, für die eigene Wertschöpfung „auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen“. Dazu zählen sogenannte Newsaggregatoren, die Medieninhalte anderer Anbieter aufbereiten.
Der Berliner Rechtsanwalt Till Kreutzer erklärte, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung in der Praxis seiner Meinung nach hätte. Suchmaschinen dürften als Suchergebnisse ausschließlich Links anzeigen ohne sogenannte Snippets, wie die beispielsweise bei Google oder Bing angezeigten kurzen Textauszüge der zum jeweiligen Link gehörenden Internetseite. Somit wäre seiner Meinung nach keine „vernünftige Suche“ mehr möglich. Es könnte Jahre dauern, vermutete Kreutzer, bis eine Lösung für diese Problematik gefunden werde. Dabei würden große Verlage profitieren, weil sie schneller eine Einigung mit den Suchmaschinenanbietern finden würden als kleine Verlage und sogenannte Startups. Bisher hätten die Verlage und Google eine Symbiose gebildet. Es sei auch bisher nicht nachgewiesen, dass den Verlagen Schaden entstehe.
Ihm widersprach unter anderem Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm GmbH und Co. KG. Sein Verlag sei ein Familienunternehmen, das wie andere Verlage auch Leistungen im Internet anbiete. Dabei handele es sich keinesfalls schlichtweg um die Onlineversion der Printprodukte, sondern Sonderleistungen, die sich aus dem medialen Strukturwandel heraus ergeben hätten. Deshalb „ergeben sich Probleme der Refinanzierung“ und somit bestehe ein Regelungsbedarf.
Ähnlich argumentierte Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheberrecht BDVZ und VDZ, Axel Springer AG, Berlin. Die Verlage forderten keinesfalls Subventionen, sondern vielmehr Tantieme, ähnlich der Verwertungsgesellschaften der Musikindustrie, wie beispielsweise die GEMA. „Unsere Leistungen unterscheiden sich lediglich in den Dateiformaten noch von denen der Musikindustrie“, argumentierte Keese. Außerdem seien die Onlineprodukte renommierter Verlage auch bereits eigenständige Marken im Internet. Sie seien „wertvoll - im unübersichtlichen Netz“.
Das Leistungsschutzrecht nütze lediglich den Verlagen, nicht aber den Urhebern, erklärte Gerald Spindler, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht der Göttinger Georg-August-Universität. Wenn aber die Gesetzesnovelle verabschiedet und in Kraft treten werde, dann müsse sie jedoch befristet werden. Denn, führte Spindler aus, es müsse nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne eine Evaluierung und gegebenenfalls Neujustierung durchgeführt werden.
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