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In der Petition wird ausgeführt, dass das Telefonierverbot während der Fahrt an sich richtig sei. Mit der gegenwärtigen Regelung würde jedoch die Nutzung von Smartphones „ad absurdum geführt“, schreibt der Petent. Es sei nicht nachvollziehbar, warum man Smartphones nicht in die Hand nehmen dürfe, um etwa das Radio abzustellen oder die Navigationssoftware zu nutzen. Bei einem Tablet-Computer, so der Petent weiter, sei dies nicht verboten, da man mit diesem auch nicht telefonieren könne. Das Argument, für die Polizei sei nur schwer nachvollziehbar, ob mit dem Smartphones auch telefoniert worden sei, greift aus Sicht des Petenten nicht, da sich nachweisen lasse, „wann der Nutzer telefoniert hat“.
Wie aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, stimmen die Abgeordneten dem Petenten in der Einschätzung zu, dass es für die Verkehrssicherheit keinen Unterschied mache, ob die Nutzung von Zusatzfunktionen, wie etwa der Navigationsfunktion, mit einem Gerät erfolge, welches das Telefonieren zulässt (Smartphone) oder auch nicht (Tablet-Computer). Dieser Widerspruch sei auch dem zuständigen Bund-Länder-Gremium bekannt. Dieses habe sich dafür ausgesprochen, Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) so zu ergänzen, dass künftig Handlungen der Fahrzeugführer, die nicht dem Fahren dienen und unter denen die Verkehrssicherheit leidet, generell ausdrücklich verboten werden sollen. Es sei jedoch schwierig, hier klare rechtliche Abgrenzungen zu finden, heißt es weiter. Der in der Petition vorgetragenen Forderung, das ausdrückliche Verbot, Handys während der Fahrt in die Hand zu nehmen aufzuheben, könne jedoch auch aus Sicht des Bund-Länder-Gremiums „im Interesse der Verkehrssicherheit“ nicht gefolgt werden, heißt es in der Beschlussempfehlung.
Wie der Petitionsausschuss weiter mitteilt, hätten sich auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat für eine Anpassung des Paragrafen 23 StVO ausgesprochen. Beide Institutionen würden aber empfehlen, vor einer eventuellen Rechtsänderung in einem Forschungsvorhaben belastbare Tatsachen über Ausmaß, Einzelumstände und Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Unfallrelevanz, zu ermitteln. Das Verkehrsministerium habe daher die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAS), mit einem solchen Forschungsvorhaben beauftragt, schreibt der Ausschuss.
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