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Nach Auskunft der Bundesregierung erfolgt die betreffende Prüfung einer strafrechtlichen Sanktionierung auf der Grundlage der Stellungnahmen von Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer und Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen), die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Vorschriften zuständig sind. Die Bundesregierung erinnert daran, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Juni 2012 einen Beschluss verkündet habe, wonach Vertragsärzte sich nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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