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In dem Gesetzentwurf verweist die Fraktion darauf, dass die Bundesregierung im Juli 2010 die Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen habe. Um die deutsche Rechtslage an die Maßstäbe dieser Konvention anzupassen, bedürften mehrere Regelungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Achten Sozialgesetzbuchs der Änderung.
Der Vorlage zufolge soll im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz klargestellt werden, „dass bei der Rechtsanwendung das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist“. Auch soll danach die „aufenthalts- und asylrechtliche Verfahrensfähigkeit“ von bisher 16 auf 18 Jahre angehoben und allen unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werden. Zudem möchte die Fraktion gewährleistet sehen, dass das Jugendamt als Vormund regelmäßig eine „Ergänzungspflegschaft für die fachlich kompetente Vertretung des Minderjährigen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beantragt“.
Für 16- und 17-Jährige soll laut Entwurf die Pflicht entfallen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. „Stattdessen werden sie regelmäßig durch das Jugendamt in Obhut genommen“, heißt es in der Vorlage weiter. Danach soll außerdem klargestellt werden, „dass unbegleitete Minderjährige nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sondern in Obhut zu nehmen sind“.
Ferner sieht die Vorlage vor, dass das sogenannte Flughafenverfahren keine Anwendung auf unbegleitete Minderjährige findet. Stattdessen seien sie „durch das Jugendamt in Obhut zu nehmen, um so die Durchführung eines Clearingverfahrens zu gewährleisten“. Zur Gewährleistung eines solchen Verfahrens will die Fraktion auch die Zurückweisung an der Grenze für unbegleitete Minderjährige ausschließen. Darüber hinaus möchte sie unter anderem bei der Altersfestsetzung die Beteiligung des Jugendamtes für solche Fälle sichergestellt wissen, in denen nach einer medizinischen Untersuchung Zweifel fortbestehen. Damit will sie gewährleisten, dass „von der Behörde vorgenommene Altersfestsetzungen bei verbleibenden Zweifeln nicht allein auf Grundlage medizinischer, sondern auch auf Grundlage pädagogischer und psychologischer Erkenntnisse“ erfolgen.
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