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Nach Ansicht der Bundesregierung besteht zwischen dem Abstinenzziel in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und einer Substitutionsbehandlung grundsätzlich kein Widerspruch. „Wie die anderen wichtigen therapeutischen Zielsetzungen der Substitutionstherapie ist auch das in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BtMVV genannte Ziel der Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz geeignet, eine schrittweise Steigerung der Lebensqualität sowie eine Wiederherstellung der gesellschaftlichen Teilhabe für die Patienten herbeizuführen“, heißt es in der Vorlage. Gleichwohl stellten die einschlägigen rechtlichen Regelungen häufig einen Kompromiss zwischen gegenläufigen Zielsetzungen dar: „Einerseits soll die substitutionsmedizinische Versorgung der Opiatabhängigen so unbürokratisch wie möglich und auf hohem Qualitätsniveau angeboten und aufrechterhalten werden. Andererseits soll den berechtigten Sicherheitsinteressen, insbesondere hinsichtlich der Verhinderung von Abzweigung und Missbrauch der Betäubungsmittel, Rechnung getragen werden“, schreibt die Bundesregierung.
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