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Die Neuregelung des KfW-Gesetzes sieht vor, dass das Bundesfinanzministerium im Benehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium in Zukunft per Rechtsverordnung festlegen soll, welche bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften bei der staatlichen Förderbank KfW anzuwenden sind. In dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (17/12815) heißt es weiter, die KfW unterliege nicht dem Kreditwesengesetz, weil sie ein besonderes Geschäftsmodell habe, einen gesetzlich festgelegten staatlichen Auftrag verfolge und daher grundsätzlich nicht mit anderen Kreditinstituten vergleichbar sei. Außerdem sei sie von der Vorschriften der europäischen Bankenrichtlinie ausgenommen. Zwar halte die KfW bereits heute wesentliche Aufsichtsvorschriften freiwillig ein, aber es gebe ein Bedürfnis, rechtsverbindlich und transparent festlegen zu können, welche bankenaufsichtlichen Standards für die KfW entsprechend gelten. Dabei müsse auch weiterhin die besondere Rolle der KfW berücksichtigt werden.
Erwartet werden Sachverständige von sechs Institutionen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Deutsche Bundesbank, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Die Deutsche Kreditwirtschaft und Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zuhörer werden gebeten, sich im Sekretariat des Ausschusses mit vollständigem Namen und Geburtsdatum per E-Mail (finanzausschuss@bundestag.de) sowie der Nummer ihres Personaldokuments anzumelden. Zur Sitzung muss das Personaldokument mitgebracht werden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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