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Zugleich vertritt die Regierung in der Vorlage die Ansicht, dass mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) „ein wirksames Rechtsinstrument geschaffen wurde, um Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Die Notwendigkeit für weitere gesetzgeberische Maßnahmen bestehe nach Auffassung der Regierung nicht.
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