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Die Erweiterung der Richtlinie 1999/62/EG beinhaltet ausschließlich freiwillige Maßnahmen, deren Inanspruchnahme durch die Regierung derzeit nicht geplant sei, heißt es weiter. Deshalb seien keine neuen Gesetze oder Verordnungen erforderlich, bestehende Gesetze oder Verordnungen müssten nicht dergestalt geändert werden, dass sich deren Zielsetzung ändere. Einzig bestehende Verweise auf die Richtlinie 1999/62/EG im Bundesfernstraßenmautgesetz müssten im Zuge der Änderungsrichtlinie 2011/76/EU angepasst werden.
Bei dieser Gelegenheit werde in das Bundesfernstraßenmautgesetz eine Klarstellung zur tatsächlichen Erhebungspraxis der abschnittsweisen Berechnung und Rundung aufgenommen, ein neuer Absatz zum Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen bei Überwachungsaufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr eingefügt und eine Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ergänzt.
Der Bundesrat macht in seiner Stellungnahme zwei Änderungsvorschläge, die die Bundesregierung ablehnt.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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