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In der Eingabe wird gefordert, das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG) zu ändern, damit bei der von der Gleichstellungsbeauftragten jährlich einzuberufenden Versammlung künftig auch männliche Beschäftigte teilnehmen können. Der Petent verweist darauf, dass sich das Gesetz an Frauen und Männer richte, gleichwohl aber durch die Einberufung einer Versammlung lediglich für weibliche Beschäftigte deren männliche Kollegen benachteiligt würden.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, räumt auch das BMFSFJ ein, dass dies eine Ungleichbehandlung darstelle. Zugleich wird darauf verwiesen, dass das Grundgesetz zwar festschreibe, dass der Staat die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu fördern habe – eine Ungleichbehandlung der Geschlechter damit aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Das Ministerium führt weiterhin aus, dass Benachteiligungen aufgrund der „gesellschaftlichen Ressourcenverteilung und der nach wie vor bestehenden Rollenbilder von Frau und Mann“ nach wie vor auf Seiten der Frauen zu finden seien. Da es ein wesentliches Ziel des BGleiG sei, diese abzubauen, bewerte man die ungleiche Behandlung nicht als unzulässig, schreibt das BMFSFJ und findet bei dieser Einschätzung die Zustimmung des Petitionsausschusses.
Gleichwohl macht das Ministerium darauf aufmerksam, dass schon der erste Erfahrungsbericht mit dem BGleiG aus dem Jahr 2006 bereits festgehalten habe, dass künftig geprüft werden müsse, „ob nicht auch Männer in dem Gesetz verstärkt berücksichtigt werden sollten“. Auch der inzwischen vorliegende zweite Erfahrungsbericht komme zu dem Ergebnis, „dass die Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft noch stärker als bisher auch als Ansprechpartnerinnen für Männer zur Verfügung stehen und auf deren spezifische Bedürfnisse und Problemlagen eingehen sollen“. Angesichts dessen sieht der Petitionsausschuss die Petition als geeignet an, in die künftigen Überlegungen einbezogen zu werden, heißt es in der Beschlussempfehlung.
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