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In der Begründung des Antrags schreibt die Fraktion, die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes lägen „in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates“ vor. Die NPD gehe „nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und sogar zu beseitigen“. Ihr politischer Kurs sei „bestimmt durch ihre aktivkämpferische, aggressive Grundhaltung, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist“. Sie sei eine Partei, die „eine antisemitische, rassistische und ausländerfeindliche Einstellung hat und mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt ist“.
Zugleich verweist die Fraktion auf die im Antrag der Innenminister und –senatoren von Bund und Ländern erstellten „Materialsammlung für ein mögliches Verbotsverfahren“. Anhand der Materialsammlung lasse sich die „dauerhafte und zielgerichtete Absicht“ der NPD belegen, „die obersten Werte unserer Verfassungsordnung insgesamt – namentlich die Menschenwürde, die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – zu beeinträchtigen“.
Ein Verbot der NPD sei auch verhältnismäßig, denn die Partei sei eng mit der Neonazi- und rechtsextremistischen Szene verflochten, heißt es in der Begründung weiter. Ein solches Verbot stelle einen „wichtigen Beitrag gegen den parteigebundenen Rechtsextremismus dar und sei daher geboten.
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