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Wie die Fraktion in ihrem Antrag erläutert, ist Steuerhinterziehung eine Straftat, die nach Paragraf 370 der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil von 2012 (1 StR 525/11) entschieden, dass eine Bewährungsstrafe für Steuerkriminelle, die mehr als eine Million Euro hinterzogen haben, nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht komme. Im Gegensatz zu anderen Straftatbeständen bestehe bei Steuerhinterziehung die Möglichkeit, durch die Abgabe einer Selbstanzeige gemäß Paragraf 371 AO Straffreiheit zu erlangen.
Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 habe die Koalition aus Union und FDP die Möglichkeit zur Erlangung der Straffreiheit zunächst verschärft, erinnert die Linksfraktion. So sei seitdem Straffreiheit nur noch möglich, wenn alle Steuerverkürzungen offenbart würden. Zudem sehe der neu eingefügte Paragraf 371 Absatz 2 Nr. 3 AO den Nichteintritt der Rechtsfolge Straffreiheit vor, wenn es sich um einen Fall von schwerer Steuerhinterziehung handele, das heißt ab einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil von 50.000 Euro.
Allerdings habe die Koalition mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz zugleich ein Hintertürchen eingerichtet, kritisiert die Linksfraktion. Keine Strafverfolgung trete demnach ein, wenn Steuerkriminelle die hinterzogenen Steuern inklusive Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr nachträglich entrichten würden. Zusätzlich sei eine „freiwillige“ Geldleistung in Höhe von fünf Prozent auf die verkürzten Steuern zu erbringen. „Für Steuerkriminelle besteht damit weiterhin die Möglichkeit, sich auch bei schweren Tatbeständen von der Strafe freizukaufen“, argumentiert die Linksfraktion.
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