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Der Präsident des Deutschen Bundestages hat gegenüber der CDU einen Sanktionsbescheid erlassen, in dem eine Zahlungsverpflichtung der Partei in Höhe von 61.772,66 Euro festgestellt wird. Mit diesem Bescheid wird ein Verstoß der Partei gegen das Publizitätsgebot des Parteiengesetzes im Hinblick auf Parteispenden geahndet.
Im Landtagswahlkampf 2005 in Nordrhein-Westfalen war der dortige Landesverband der CDU durch eine Wählerinitiative mit der Bezeichnung „Wähler für den Wechsel“ unterstützt worden. Die Partei hatte auf die Organisation und Ausgestaltung der von der Wählerinitiative veranlassten Wahlwerbung in einem Maße Einfluss genommen, dass ihr der Wert dieser durch Spenden von dritter Seite finanzierten Wahlkampfaktionen als Einnahme und zugleich als Spende zuzurechnen war. Der Gesamtwert dieser Werbemaßnahmen belief sich nach den Feststellungen der Partei, die durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt wurden, auf 30.886,33 Euro. Somit hätte die CDU diesen Betrag in ihrem Rechenschaftsbericht 2005 als eine Spende der Wählerinitiative namentlich aufführen müssen. Für einen solchen Publikationsverstoß sieht das Parteiengesetz eine Sanktion in der Höhe des Zweifachen des nicht publizierten Betrags vor.
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