Verfassungskonforme Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen gefordert

Petitionsausschuss - 12.06.2013

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss fordert verstärkte Anstrengungen, um in der Frage der Kleingruppenhaltung von Legehennen eine verfassungskonforme Regelung, die sowohl vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) als auch vom Bundesrat getragen wird, zu erreichen. In seiner Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss daher mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, eine dahingehende Petition dem BMELV „als Material“ zu überweisen sowie den Länderparlamenten zuzuleiten. Die Oppositionsfraktionen hatten für das höhere Votum „zur Erwägung“ plädiert.

In der Petition wird kritisiert, dass Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, die Abschaffung der Haltung von Legehennen in Legebatterien betreffend, nicht umgesetzt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat nach Aussage der Petentin in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die sogenannte Kleinvolierenhaltung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verfassungswidrig sei und die Tierschutzkommission nicht angehört worden sei. Sie fordert daher eine zeitnahe Umsetzung des Urteils und des „Kleingruppenkäfig-Kompromisses“ entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates.

Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, hat das zuständige Ministerium als Reaktion auf das Urteil, in dem die Regelung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen „aus formalen Gründen“ für verfassungswidrig erklärt worden sei, dem Bundesrat eine Verordnung zugeleitet. Diese habe das Auslaufen der Kleingruppenhaltung bis Ende 2035 vorgesehen. Dem habe aber der Bundesrat nicht zugestimmt, heißt es weiter. Die Länderkammer habe ihrerseits im März 2012 einen Beschluss vorgelegt, der ein Auslaufen der Gruppenhaltung bis zum Jahr 2023 vorsieht.

Dieser Beschluss begegne jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken, schreibt der Petitionsausschuss. Es sei nicht zulässig eine Haltungsform ausdrücklich zu verbieten, die in der Praxis bestehe. Weder das Ministerium noch der Bundesrat gingen zudem in ihren Verordnungsentwürfen von einer Tierschutzwidrigkeit der Kleingruppenhaltung aus. Der Verordnungsgeber könne daher die Haltungsform lediglich auslaufen lassen. heißt es weiter. Die Frist dafür beziehe sich auf den Zeitraum der Amortisation der Investitionen in die betreffenden Haltungseinrichtungen. Ob die von der Länderkammer genannte Frist bis 2023 – beziehungsweise in Härtefällen bis 2025 – ausreicht, lässt sich aus Sicht des BMELV jedoch „nicht mit Sicherheit sagen“.

Das Ministerium sehe sich daher „rechtlich gehindert, die vom Bundesrat vorgelegte Verordnung zu erlassen“, heißt es in der Vorlage. Gleichwohl sei man bereit, mit den Ländern über eine verfassungskonforme Lösung zu beraten.

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