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Die Bundesregierung stimmt mit dem Deutschen Ethikrat überein, dass es sich bei einer Operation, die die Fortpflanzungsfähigkeit oder die sexuelle Empfindungsfähigkeit eines Kindes dauerhaft beeinträchtigen könnte, um einen gravierenden Eingriff in dessen Rechte handele. Deshalb müsse bei der Entscheidung über eine solche Operation der Wille des Kindes angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt nach Auffassung der Bundesregierung auch dann, wenn das Kind nicht einwilligungsfähig sei und die Entscheidung daher von den Sorgeberechtigten getroffen werden müsse. „Der Vorschlag des Deutschen Ethikrats zur Einschaltung des Familiengerichts bei einem Auseinanderfallen der Wünsche oder Erklärungen des Kindes und der Sorgeberechtigten bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen ist jedoch nicht frei von Bedenken“, betont die Bundesregierung. Die Meinungsbildung hierzu sei innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
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