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Um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können, soll die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsländer verbessert werden. So wird es in Zukunft Amtshilfe bei allen Steuern geben, während sie bisher auf Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen beschränkt war. Die Mitgliedstaaten richten zentrale Verbindungsbüros als Kontaktstelle ein. Außerdem werden verbindliche Übermittlungsfristen eingeführt. Neben der EU-Amtshilferichtlinie müssen zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommissionen mit dem Gesetzentwurf auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die Rechnungsstellungsrichtlinie sowie die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie umgesetzt werden, erläutern die Koalitionsfraktionen. Bei der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie geht es darum, Doppelbesteuerungen von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften zu vermeiden.
Ein weiterer Teil des Gesetzes betrifft die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Damit soll eine Maßnahme des Regierungsprogrammes Elektromobilität umgesetzt werden. Nach der derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises benachteiligt, schreiben die Fraktionen. Bisher ist ein Prozent des Listenpreises Grundlage der Bewertung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs. Diese Ein-Prozent-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden. Maximal möglich ist eine Reduzierung des Listenpreises um 10.000 Euro. Für nach dem 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 Euro reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum 31. Dezember 2022 erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt.
Veränderungen sind bei dem mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz beschlossenen automatisierten Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2014 vorgesehen. Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete (zum Beispiel Banken und Lebensversicherungen) verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer wie jetzt schon die Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen der Kunden einzubehalten und abzuführen. Die Bürger können allerdings der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale durch Abgabe eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass diese Sperrvermerke bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingegangen sein müssen, wenn sie noch für die Regelabfrage zum 31. August eines jeden Jahres berücksichtigt werden sollen. Hintergrund der Änderung ist eine mögliche Überlastung des Bundeszentralamtes für Steuern: „Da sich die Anfragen der Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf alle 80 Millionen Bürger beziehen, ist der Umfang der eingehenden Sperrvermerke kaum kalkulierbar“, schreiben CDU/CSU und FDP-Fraktion in dem Entwurf. Auch für Abfragen bei Auszahlungen von Versicherungsverträgen muss der Sperrvermerk zwei Monate vor dem Auszahlungstermin abgegeben werden.
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