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Die neuerliche Änderung des Bundeswahlgesetzes ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine 2011 von der schwarz-gelben Koalition durchgesetzte Wahlrechtsreform im Juli vergangenen Jahres (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) als verfassungswidrig verworfen hatte. In der Vier-Fraktionen-Vorlage heißt es, der Entwurf halte am Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl fest, „bei dem die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert ist und durch Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der Grundcharakter der Verhältniswahl gewahrt wird“.
Zur Vermeidung des Phänomens des so genannten negativen Stimmgewichts soll die mit der Wahlrechtsreform von 2011 eingeführte länderweise Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien in modifizierter Form als erste Stufe der Sitzverteilung beibehalten werden. Nach einem vom Ausschuss angenommenen Änderungsantrag von Union, SPD, FDP und Grünen sollen die Sitzkontingente der Länder nicht wie ursprünglich vorgesehen indirekt über eine Verdoppelung der nach Bevölkerungsanteilen auf die Länder verteilten Wahlkreise gebildet werden, sondern unmittelbar nach dem jeweiligen Bevölkerungsanteil. „Zur Vermeidung von Überhangmandaten“ wird der Vorlage zufolge „in einer zweiten Stufe der Sitzverteilung die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, bis bei anschließender bundesweiter Oberverteilung an die Parteien und Unterverteilung auf die Landeslisten alle Wahlkreismandate auf Zweitstimmenmandate der Partei angerechnet werden können“.
Nach dem Gesetzentwurf der Linksfraktion soll „entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 zum negativen Stimmgewicht und dem Umgang mit Überhangmandaten“ künftig die Anrechnung von Direktmandaten auf das Zweitstimmenergebnis einer Partei auf der Bundesebene erfolgen. „Soweit dennoch – im Ausnahmefall – Überhangmandate entstehen, erfolgt ein Ausgleich, der sich nach den auf der Bundesebene erzielten Zweitstimmenanteilen der Parteien richtet“, heißt es in dieser Vorlage weiter. Dieses Modell führe „in der Regel zu keiner Vergrößerung des Bundestags“.
Die CDU/CSU-Fraktion betonte, dass mit dem gemeinsamen Gesetzentwurf von Koalition, SPD und Grünen das negative Stimmgewicht vermieden werde. Dass mit der Reform eine Vergrößerung des Bundestages möglich sei, sei zwar nicht schön, doch habe man nun ein „gutes Wahlrecht“.
Die SPD-Fraktion hob hervor, dass das im Vier-Fraktionen-Entwurf vorgesehene Wahlrecht verfassungsgemäß sei. Es gleiche Überhangmandate aus und beseitige das negative Stimmgewicht.
Die FDP-Fraktion verwies ebenfalls darauf, dass das künftige Wahlrecht voraussichtlich zu einem größeren Bundestag führen werde. Ein „perfektes Wahlrecht“ gebe es nicht, weshalb man sich für die nun gefundene Lösung entschieden habe.
Die Linksfraktion argumentierte, die anderen Fraktionen bewerteten den Aspekt des föderalen Proporzes höher als das Ziel, den Bundestag mit der Reform nicht zu vergrößern. Sie selbst halte dagegen an diesem Ziel und daher auch an ihrem Entwurf fest.
Die Grünen-Fraktion unterstrich, für sie habe im Vordergrund gestanden, dass das negative Stimmgewicht „weitestgehend“ vermieden und Überhangmandate ausgeglichen werden. Dass der Bundestag möglicherweise vergrößert werde, müsse man in Kauf nehmen, doch erschienen Annahmen, das Parlament werde auf 700 bis 800 Abgeordnete anwachsen, als „irreal“.
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