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Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass die Versicherungspflicht verbunden sei zum einen mit dem Recht auf eine umfassende gesundheitliche Versorgung, zum anderen aber auch mit der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zur Durchsetzung der Beitragspflicht sei der Säumniszuschlag für die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge ab dem 1. April 2007 von einem auf fünf Prozent des rückständigen Beitrages erhöht worden. Nach Auskunft der Bundesregierung kann die Krankenkasse für den Fall, dass der Versicherte seine Versicherungspflicht nicht rechtzeitig angezeigt hat, in ihrer Satzung eine Ermäßigung oder Stundung des nachzuzahlenden Beitrages, beziehungsweise sogar einen vollständigen Verzicht auf den Beitrag vorsehen. „Die Krankenkassen verfügen somit nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich über ein Instrument, um angemessen auf Härtefälle zu reagieren“, heißt es weiter.
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