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Der Entwurf überführe die Entscheidung des Gerichtes zu Artikel 23 des Grundgesetzes „in die einfachgesetzlichen Regelungen des EUZBBG“, schreiben die Abgeordneten. Es werde insbesondere klargestellt, dass die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung „auch für völkerrechtliche Verträge und intergouvernementale Vereinbarungen gelten, wenn diese in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen Näheverhältnis“ zum EU-Recht stehen. Weiterhin würden die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung entsprechend dem Urteil konkreter gefasst, die Anwendbarkeit des EUZBBG verbessert und „praktische Unklarheiten“ beseitigt. „Dies gilt auch für die Abgrenzung zu den Bestimmungen des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) und des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S.627)“, heißt es weiter. Der fraktionsübergreifende Entwurf soll am Freitag in erster Lesung beraten werden.
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