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In der Begründung des Gesetzentwurfs erinnern die Länder an das 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz, das für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Partnerschaft geschaffen habe. Allerdings seien die Partnerschaften bis heute gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht benachteiligt geblieben, da das die Anerkennung im Steuerrecht vorsehende Ergänzungsgesetz vom Bundesrat abgelehnt worden sei. Dadurch würden Lebenspartner bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige behandelt. „Darüber hinaus gibt es erhebliche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung in ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der auch die Kinder leiden“, argumentiert der Bundesrat und erinnert: „Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben.“
Finanzverwaltung und Gerichte würden bei Einsprüchen und Klagen von Lebenspartnern gegen die Nichtgewährung des Splittingtarifs inzwischen wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Besteuerungsregelung flächendeckend die Aussetzung der Vollziehung gewähren, schreibt der Bundesrat.
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