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Foto: Bucheinband einer Ausgabe des Grundgesetzes © DBT
"Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden." Artikel 40 Absatz 2 des Grundgesetzes begründet eine eigenständige Kompetenz des Bundestagspräsidenten zum Schutz des Parlaments vor Einflussnahme durch Exekutive und Judikative und folgt damit dem Prinzip der Gewaltenteilung. Bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gilt allgemeines Polizeirecht.
Polizeigewalt hat Verfassungsrang
Der Bundestagspräsident übt seine Polizeigewalt mit der ihm unterstehenden Polizei beim Deutschen Bundestag aus.
Wegen seines verfassungsrechtlichen Rangs ist die parlamentarische Polizeigewalt auch Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte.
Hausrecht
Der Parlamentspräsident übt neben der Polizeigewalt auch das Hausrecht aus. Kraft seines Hausrechts stehen dem Bundestagspräsidenten alle zivilrechtlichen Rechte zu, die sich aus dem Eigentum der öffentlichen Hand an den Liegenschaften des Deutschen Bundestages ergeben.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Durch die Übertragung der Polizeigewalt auf den Bundestagspräsidenten werden die Liegenschaften des Bundestages aus der Kompetenz der ansonsten zuständigen Landespolizei herausgenommen. Staatsanwaltschaft und Richter können erst nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten im Parlamentsbereich tätig werden.
Befugnisse entsprechen Polizeigesetzen
Der Bundestagspräsident hat eine Dienstanweisung für seine Polizeibeamten erlassen, die sich an dem Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz orientiert. Die Regelungen hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse für die Vollzugspolizei stimmen weitgehend mit denen der Polizeigesetze der Länder und des Bundespolizeigesetzes überein. Die Polizeidienstvorschriften des Bundes sind, soweit sie inhaltlich im Bundestagsbereich Anwendung finden, auch für die Polizei beim Deutschen Bundestag bindend.
Oberste Dienstbehörde
Die Polizeibeamten des Bundestages sind gemäß § 1 Absatz 2 Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Sie tragen zur Amtsbezeichnung den Zusatz "beim Deutschen Bundestag" und gehören der Bundestagsverwaltung an. Gemäß § 129 I Bundesbeamtengesetz ist der Bundestagspräsident Oberste Dienstbehörde.