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Der Bundestag befasst sich am Donnerstag, 6. Juni 2013, in erster Lesung mit einem Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten (17/13706). Zum einen soll damit eine EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (Ratsdokument 2011/36/EU) umgesetzt werden, zum anderen will die Koalition Bordelle gewerberechtlich überwachen lassen.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Geplant ist, die Strafvorschrift im Strafgesetzbuch (Paragraf 233: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft) auf Fälle des Menschenhandels zum Zweck der Ausnutzung strafbarer Handlungen und der Bettelei zu erweitern. Der Menschenhandel zum Zweck des Organhandels, der zurzeit nur als Beihilfe zu Straftaten nach dem Transplantationsgesetz strafbar ist, soll ausdrücklich in den Paragrafen 233 aufgenommen werden.
Auch die Regelung im Paragrafen 233a des Strafgesetzbuches soll auf Fälle erweitert werden, in denen das Opfer unter 18 Jahre alt ist, sowie auf Fälle der grob fahrlässigen Gefährdung des Lebens des Opfers.
Zur Begründung heißt es unter anderem, die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Praxis kritisiere, dass es bei der geltenden Rechtslage schwierig sei nachzuweisen, dass die Zwangslage des Opfers durch Handlungen des Täters ausgebeutet werde.
Es reiche nämlich nicht aus, wenn sich das Opfer zwar in einer Zwangslage befinde und der Prostitution nachgehe, der Täter diese Zwangslage aber nicht ausnutzt. Erforderlich sei die Aussage von Opferzeugen oder -zeuginnen, die aber oft nicht oder nur schwer zu erlangen seien.
Um die Rahmenbedingungen für Prostituierte zu verbessern, sollen Bordelle in den Katalog der überwachungsbedürftigen Gewerbe (Paragraf 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung) aufgenommen werden.
Ob ein Bordell genehmigt wird, soll künftig davon abhängen, ob Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Bewohner des Grundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erfüllt werden. (vom/05.06.2013)