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Für Deutsche, die im Ausland leben und an der Bundestagswahl teilnehmen wollen, gelten einige Besonderheiten. © pa/Pressefoto Ulmer pixel
Im Ausland lebende Deutsche können an der Bundestagswahl am 22. September 2013 teilnehmen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigte erfüllen und einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Zum Teil bieten die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen. Nähere Informationen erhalten im Ausland lebende Deutsche bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung.
Deutsche, die noch mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, müssen lediglich Briefwahlunterlagen beantragen. Beide Anträge können bereits jetzt bei den Gemeindebehörden gestellt werden.
Für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland gilt: Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik leben, sind wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Voraussetzung ist, dass sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, aber an der Bundestagswahl 2013 in Deutschland teilnehmen wollen, müssen schriftlich mit einem besonderen Formular ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen.
Für Deutsche, die noch nie in Deutschland gemeldet waren und die wahlberechtigt sein könnten, weist der Bundeswahlleiter auf die Informationen für Auslandsdeutsche auf seiner Homepage unter www.bundeswahlleiter.de hin. Der Antrag muss bis zum 1. September 2013 bei der Gemeindebehörde eingehen, er sollte also so früh wie möglich gestellt werden.
Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2013 ist als PDF-Datei zum Download auf der Internetseite des Bundeswahlleiters erhältlich unter: www.bundeswahlleiter.de --> Bundestagswahl 2013, --> "Informationen für Deutsche im Ausland" sowie als Vordruck bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik im Ausland, bei allen Kreis- und Stadtwahlleitern in Deutschland und beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift: Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn, Telefon: 49(0)611/75 85 95, Telefax: 49(0)228/99 10 643 8595. Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden.
Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsvordrucke in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im Ausland ohne weitere Anforderung – frühestens etwa einen Monat vor dem Wahltag – die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl).
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, dem 22. September 2013, bis zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.
Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten und können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen.
Der Antrag kann nicht telefonisch, dafür aber durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gestellt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. (vom/14.08.2013)