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Überhangmandate, die bei der Bundestagswahl 2013 angefallen sind, werden in der neuen 18. Legislaturperiode nachbesetzt. So rückt künftig ein Kandidat der selben Partei über die Landesliste in den Bundestag nach. Dies sieht die Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 vor. Bisher blieben diese Sitze nach dem Ausscheiden des Inhabers eines Überhangmandates unbesetzt. Deshalb verlor die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise in der vergangenen 17. Legislaturperiode zwei Mandate. Die Plenumsgröße schrumpfte von anfänglich 622 Sitzen im Laufe der 17. Legislaturperiode auf 620.
Überhangmandate entstehen dann, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erworben hat, als ihr Sitze nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Denn in den Deutschen Bundestag ziehen alle direkt gewählten Abgeordneten ein. So kommt es, dass der Union in der 18. Wahlperiode vier Mandate zusätzlich zustehen, diese werden jedoch aufgrund der Änderung des Wahlgesetzes nach einem genau festgelegten Verfahren ausgeglichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Sitzverteilung das bundesweite Kräfteverhältnis bei den Zweitstimmen möglichst genau abbildet.
Um diesen Proporz über die gesamte Legislaturperiode zu wahren, rücken für jegliche frei werdende Mandate neue Abgeordnete nach. Klaus Pötzsch, Pressesprecher des Bundeswahlleiters: "Egal wer ausscheidet, es wird in jedem Fall nachbesetzt – so lange bis die Landesliste erschöpft ist." Überhangmandate seien ohnehin nicht personalisierbar, sondern nur den Bundesländern zuzuordnen.
In insgesamt vier Bundesländern entstanden bei der Wahl im September 2013 Überhangmandate – nämlich in Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und im Saarland, allesamt gingen sie an die CDU. Scheidet nun ein direkt gewählter CDU-Abgeordneter aus einem der vier Länder aus dem Bundestag aus, wird dieses Mandat durch den nächsten unberücksichtigten Kandidaten auf der Landesliste der Partei im jeweiligen Bundesland nachbesetzt – das ist neu.
Das Plenum ist auf 631 Sitze in der 18. Legislaturperiode angewachsen. In seiner regulären Mindestzahl hat der Bundestag 598 Sitze – 299 Mandate gehen an die Direktkandidaten aus den 299 Wahlkreisen. Die andere Hälfte wird über das Zweitstimmenergebnis per Landesliste besetzt. Aufgrund des neuen Wahlgesetzes kommen im 18. Deutschen Bundestag zu den 598 Sitzen vier Überhangmandate und 29 Ausgleichsmandate hinzu.
Letztere werden jedoch nicht ausschließlich zum Ausgleich von Überhangmandaten gebildet. Es müssten auch die unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Bundesländern und die Stimmenanzahl für Parteien, die nicht in den Bundestag eingezogen sind, berücksichtigt werden, erläutert Klaus Pötzsch. "Der Ausgleich erfolgt, damit jede Partei gleich viele Stimmen für einen Sitz im Parlament benötigt", so Pötzsch.
Denn auch aufgrund unterschiedlicher Wahlbeteiligung kann es zu einer Verzerrung im Abbild des Zweitstimmenergebnisses kommen. Beispiel: In Bayern wurden aufgrund der geringeren Wahlbeteiligung und einer hohen Stimmenanzahl für Parteien, die nicht in den Bundestag eingezogen sind, in einer ersten Berechnung weniger Stimmen für einen Sitz im Parlament benötigt, als in anderen Ländern. Diese Differenzen galt es mit den Ausgleichsmandaten zu begleichen. Das im Proporz gesehen hohe Sitzkontingent für Bayern musste durch zusätzliche Mandate für andere Ländern bereinigt werden. Denn jedes Mandat soll sich ungefähr aus gleich vielen Wählerstimmen zusammensetzen. Nur so wird garantiert, dass keine Stimme mehr zählt als eine andere. (ldi/23.10.2013)