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6. Juni 2013: Der Bundestag hat gerade das "Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken" verabschiedet, da meldet sich der Abgeordnete Jörn Wunderlich (Die Linke) zu Wort, um namens seiner Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages feststellen zu lassen. Er verweist auf Paragraf 45 Absatz 1 der Geschäftsordnung, wonach der Bundestag beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau lässt die Beschlussfähigkeit im Hammelsprung-Verfahren feststellen. 268 von 620 Abgeordneten waren anwesend, der Bundestag somit beschlussunfähig. Die Sitzung musste sofort aufgehoben werden.
Die weiteren an diesem Tag geplanten Abstimmungen fielen aus, wurden aber am darauffolgenden Tag nachgeholt. Der Geschäftsordnungsantrag hat Beschlüsse also nicht verhindert, sondern lediglich verzögert. Vor Wunderlich haben schon viele andere Abgeordnete in der 64-jährigen Geschichte des Deutschen Bundestages die Beschlussfähigkeit feststellen lassen. Zwischen 1949 und 2009 wurde dieser Antrag 46 Mal gestellt – wobei der Bundestag aber nur in 24 Fällen beschlussunfähig war.
Die Geschäftsordnung ist neben dem Grundgesetz das Regelwerk für das parlamentarische Verfahren. Eine der ersten Amtshandlungen jedes neu gewählten Bundestages ist es, sich eine Geschäftsordnung zu geben, wie es Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes vorsieht. Auch der neue Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 22. Oktober 2013 beschlossen, die in der zurückliegenden Wahlperiode gültige Geschäftsordnung zu übernehmen.
Die Geschäftsordnung ist gewissermaßen die Satzung des Bundestages, in dem die parlamentarischen Regeln festgelegt sind. Derzeit besteht sie aus 128 Paragrafen. Diese beschreiben die Wahl des Präsidiums und des Bundeskanzlers, enthalten Vorschriften zu Präsidium, Ältestenrat, Fraktionen und Abgeordneten, regeln den Verlauf von Plenarsitzungen, befassen sich mit Ausschüssen, parlamentarischen Vorlagen und Petitionen, äußern sich zum Wehrbeauftragten des Bundestages, zu Sitzungsprotokollen und zu Abweichungen von der Geschäftsordnung und deren Auslegung.
Hinzu kommen acht Anlagen und zwei Anhänge. Wichtig für die Abgeordneten sind die Verhaltensregeln in der Anlage 1. Darin heißt es unter anderem, dass dem Präsidenten bestimmte Nebentätigkeiten und damit verbundene Einkünfte gemeldet werden müssen. Anlage 2 regelt die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern in einer öffentlichen Liste.
Anlage 3 enthält die Geheimschutzordnung, Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für schriftliche Einzelfragen. Was bei Aussprachen zu "Themen von allgemeinem aktuellen Interesse" zu beachten ist, gemeint sind die sogenannten Aktuellen Stunden, ist in Anlage 5 nachzulesen.
In Anlage 6 ist beschrieben, wann die Immunität von Abgeordneten gegen Strafverfolgung aufgehoben werden kann. Grundlage ist Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes, in dem es heißt: "Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird."
Anlage 7 enthält die Regularien der Regierungsbefragung, die in Sitzungswochen üblicherweise mittwochs um 13 Uhr stattfindet. Anlage 8 listet schließlich auf, welche Dokumente der Europäischen Union für eine Überweisung an die Ausschüsse des Bundestages in Betracht kommen. Dazu zählen beispielsweise Entschließungen des Europäischen Parlaments.
Die beiden Anhänge enthalten die Hausordnung des Bundestages und Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle. In der Hausordnung, Paragraf 4 Absatz 4, steht etwa: "Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blindenführhunde – ist nicht gestattet."
Geschäftsordnungen gab es schon in früheren Parlamenten. Wie der Parlamentarismus insgesamt, so kam auch die Idee der Geschäftsordnung von der britischen Insel, wo Jeremy Bentham (1749 bis 1832) als Vordenker gilt. Er beeinflusste auch die vom Heidelberger Staatswissenschaftler Robert von Mohl (1799 bis 1875) entworfene Geschäftsordnung der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche.
Von dieser Geschäftsordnung zur Geschäftsordnung des Bundestages gibt es eine Traditionslinie, die über die Geschäftsordnungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes von 1868, der Nationalversammlung von 1919 sowie des Reichstages von 1922 führt.
Die Geschäftsordnung des Reichstages stand nicht nur Pate für jene des Bundestages, sondern sie war zugleich die erste Geschäftsordnung des am 7. September 1949 konstituierten ersten Bundestages. Formell beschlossen wurde sie – mit einigen Änderungen, die im Wesentlichen auf das Grundgesetz zurückgingen – in der fünften Sitzung am 20. September 1949. Sie hatte allerdings nur vorläufigen Charakter.
Eine neue Geschäftsordnung beschloss der Bundestag gut zwei Jahre später, am 6. Dezember 1951. Sie trat am 1. Januar 1952 in Kraft. Gegenüber der Geschäftsordnung des Reichstages enthielt sie nicht nur eine Reihe neuer Bestimmungen, sondern es wurden auch verfassungsrechtliche Regelungen in die Geschäftsordnung übernommen.
Eine der Änderungen geht auf Artikel 42 des Grundgesetzes zurück, in dem es unter anderem heißt: "Der Bundestag verhandelt öffentlich." Diese Vorgabe findet sich in Paragraf 19 der aktuellen Geschäftsordnung wieder: "Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich."
In ihrer 62-jährigen Geschichte ist die Geschäftsordnung des Bundestages mehrfach geändert und fortentwickelt worden. Der Bundestag unterscheidet im Wesentlichen die Fassungen von 1951, 1970 und 1980, die aber selbst wieder mehreren Änderungen unterworfen waren. (vom/11.12.2013)