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Die zum 15. November 2013 fällige Abschlagszahlung an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung von Parteien darf mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es am Montag, 11. November 2013, abgelehnt, eine am 14. Mai 2013 erlassene einstweilige Anordnung zu wiederholen (Aktenzeichen 2 BvR 547 / 13.) Indem die NPD eine bereits erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für erledigt erklärt hat, habe sie die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, so die Karlsruher Richter.
Bundestagspräsident Norbert Lammert hatte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Partei für das Jahr 2007 festgestellt und sie nach dem Parteiengesetz zur Zahlung eines dem Zweifachen der Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages verpflichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte in letzter Instanz die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht. Die NPD hat hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 verpflichtete die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Bundestagspräsidenten im Wege der einstweiligen Anordnung, der NPD die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen (Aktenzeichen 2 BvR 547 / 13).
Die NPD hatte bei Lammert ohne Erfolg die Stundung der Forderung beantragt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und den Bundestagspräsidenten zu verpflichten, die Forderung bis zum 22. September 2013, dem Tag der Bundestagswahl, zu stunden. Die Parteien erklärten das Verfahren zum 15. Juni 2013 für erledigt.
Das Bundesverfassungsgericht könne eine einstweilige Anordnung nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass noch gegeben sind, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies sei hier nicht der Fall. Der Zulässigkeit des Antrags stehe der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen, der auch im Eilrechtsschutzverfahren gelte.
Nach dem Grundsatz der Subsidiariät hätte die NPD die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausschöpfen müssen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Stundung des Betrages sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage sei zunächst lediglich eine Stundung bis zur Bundestagswahl am 22. September gewesen, so das Gericht.
Die NPD habe jedoch nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass sie daran gehindert gewesen sein könnte, ihr Klagebegehren auf einen Stundungszeitraum bis zur Europawahl im Mai 2014 zu erweitern. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Klage weiterzuverfolgen, weil insbesondere eine rechtzeitige Klärung nicht zu erwarten gewesen sei.
Aufgrund des Beschlusses vom 14. Mai 2013 sei ihr eine ausreichende Zeitspanne eröffnet worden, ihre Klage voranzutreiben und gegebenenfalls fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Bezug auf die Abschlagszahlung zum 15. November 2013 zu erwirken, heißt es in der Begründung des Gerichts. (vom/12.11.2013)