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Arbeit und Soziales/Antwort - 24.04.2014
Berlin: (hib/CHE) Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1122) auf eine Kleine Anfrage (18/923) der Fraktion Die Linke. Die Zulässigkeit dieser Erhebung setzt voraus, „dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist“. Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter. Die Bundesregierung bekräftigt darin ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, werde zunächst eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen, kündigte die Regierung an.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Jörg Biallas
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