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Mit den beiden Vorlagen, die am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums stehen, soll das Grundgesetz um die Einführung dieser plebiszitären Elemente ergänzt und diese Entscheidung in einfaches Recht umgesetzt werden. Danach sollen bei einer Volksinitiative 100.000 Wahlberechtigte das Recht haben, „den Bundestag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit einer Gesetzesvorlage oder einem anderen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen“. Der Haushaltsplan des Bundes, öffentliche Abgaben, die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Besetzung eines Amtes mit einer konkreten Person sollen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein können.
Kommt innerhalb von sechs Monaten das vorgeschlagene Bundesgesetz nicht zustande oder fasst der Bundestag keinen der anderen Vorlage entsprechenden Beschluss, kann dem SPD-Entwurf zufolge ein Volksbegehren stattfinden. Es soll zustande kommen, wenn innerhalb von weiteren sechs Monaten mindestens eine Million Wahlberechtigte unterzeichnen.
Entspricht der Bundestag dem Volksbegehren innerhalb eines halben Jahres nicht, findet nach den Vorstellungen der SPD-Fraktion innerhalb von weiteren sechs Monaten ein Volksentscheid statt, bei dem die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Dabei soll das Bundesgesetz oder die andere Vorlage nur zustande kommen, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmt. Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, sollen zudem die Bundesratsstimmen derjenigen Länder, in denen eine Mehrheit für das Volksbegehren gestimmt, der Mehrheit im Bundesrat entsprechen müssen.
Darüber hinaus sollen nach dem Willen der Sozialdemokraten eine Million Wahlberechtigte ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz einem Volksentscheid unterwerfen können. Auch soll der Bundestag selbst mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen können, „ein Bundesgesetz oder im Rahmen seiner Zuständigkeit einen anderen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung dem Volksentscheid zu unterwerfen.“
Geht es um eine Grundgesetzänderung, soll dem Entwurf zufolge ein Volksbegehren nur zustande kommen, wenn mindestens zwei Millionen Wahlberechtigte unterzeichnen. In der Abstimmung soll die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, wobei die Änderung nur erfolgt, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten zustimmt.
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