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Stand: 31.3.2010
Der Bundestag hat in seiner 64. Sitzung am 5. Dezember 1991 das 14. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes beschlossen (BGBl. I S. 67), dem ein Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (Drucksache 12/1324) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Drucksache 12/1737) zu Grunde lag. Durch dieses Gesetz wurde § 44b [bzw. seit 2005: § 44c] „Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit“ in das Abgeordnetengesetz (AbgG) eingefügt. Die Regelung sieht im Grundsatz eine freiwillige Überprüfung (§ 44b [bzw. seit 2005: § 44c] Abs. 1 AbgG), für Ausnahmefälle eine Überprüfung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (§ 44b [bzw. seit 2005: § 44c] Abs. 2 AbgG) vor.
Zusammen mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes beschloss der Bundestag gemäß § 44b [bzw. seit 2005: § 44c] Abs. 4 AbgG „Richtlinien zur Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit“ (Drucksache 12/1324) in der Fassung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Drucksache 12/1737), die mit Wirkung vom Tage der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages am 5. Dezember 1991 in Kraft traten (BGBl. I S. 76). Es handelt sich ihrem rechtlichen Rang nach um besondere Geschäftsordnungsvorschriften (Sondergeschäftsordnung).
Die Richtlinien regeln auf der Grundlage des § 44b [bzw. seit 2005: § 44c] Abs. 4 AbgG das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik. Ziffer 1, Abs. 1 begründet die Zuständigkeit des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung für alle Überprüfungen.
Nach Ziffer 3 trifft der Ausschuss auf Grund der Mitteilungen und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS als erwiesen anzusehen ist.
Der Ausschuss hat außerdem am 30. April 1992 in einer „Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b [bzw. seit 2005: § 44c] AbgG“ weitere Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens beschlossen (Amtliche Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 1992).
Hierbei handelt es sich um Verfahrensgrundsätze, die sich der 1. Ausschuss für die Abwicklung der Überprüfungsverfahren im Rahmen der vorrangigen Regelungen des § 44b [bzw. seit 2005: § 44c] AbgG und der Richtlinien gegeben hat. Richtlinien und Absprache konkretisieren und erläutern die vom Ausschuss als maßgeblich angesehenen Feststellungskriterien sowohl für das Verfahren der Überprüfung auf Antrag des Abgeordneten gegenüber dem Präsidenten (§ 44b [bzw. seit 2005: § 44c] Abs. 1 AbgG), als auch für das Verfahren einer Überprüfung ohne Zustimmung des Abgeordneten (§ 44b [bzw. seit 2005: § 44c] Abs. 2 AbgG).
Danach sind Feststellungskriterien für den Ausschuss insbesondere:
Diese Absprache erhielt auch in der 13. bis 17. Wahlperiode Gültigkeit.
Siehe dazu auch Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 2.5