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Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§49). Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/go02/245156
Stand: 21.11.2014