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Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen alle Parteien unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine direkte staatliche Finanzierung haben, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und §§ 23 ff. PartG in einem nach Gesamtpartei, Bundesverband, Landesverbänden und nachgeordneten Gebietsverbänden gegliederten Rechenschaftsbericht Rechnung legen. Der Umfang und die Gliederung des Rechenschaftsberichts sind gesetzlich vorgegeben (vgl. § 24 PartG); der Vermögensbilanz ist ein bestimmten Mindestanforderungen genügender Erläuterungsteil hinzuzufügen (§ 24 Abs. 7 PartG). Der Rechenschaftsbericht ist in der Regel von einer unabhängigen Stelle zu prüfen (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ausnahmsweise auch Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaft) und mit dem entsprechenden Prüfungsvermerk beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen, der ihn als Bundestagsdrucksache veröffentlicht (§ 23 Abs. 2 PartG). Verfügt eine nicht anspruchsberechtigte Partei weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 €, kann auch ein untestierter Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 5 PartG). Gemäß § 23a PartG hat zusätzlich auch der Präsident des Deutschen Bundestages zu prüfen, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes des PartG entspricht. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, hat die Bundestagsverwaltung den Sachverhalt in einem besonders geregelten Verfahren - ggf. unter Hinzuziehung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern - aufzuklären. In diesem Fall dürfen staatliche Mittel nur vorläufig festgesetzt und gegen Sicherheitsleistung in Höhe der möglichen Zahlungsverpflichtung der Partei (§§ 31a bis 31c PartG, vgl. dazu nachfolgend Nr. 8.1 bis 8.3) ausgezahlt werden (§ 19a Abs. 1 Satz 3 PartG). Das Ergebnis der Prüfung wird in den Bericht über die Rechenschaftsberichte der Parteien aufgenommen, der ebenfalls als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird (§ 23 Abs. 3 PartG). Ein Fundstellenverzeichnis nebst Internet-Quellenhinweis über die bisher veröffentlichten Rechenschaftsberichte und die Berichte des Präsidenten des Deutschen Bundestages über diese Rechenschaftsberichte ist im Internet einzusehen.