Navigationspfad: Startseite > Der Bundestag > Parteienfinanzierung > Die Staatliche Parteienfinanzierung
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG sind die Parteien berechtigt, Barspenden nur bis zu einem Betrag von 1.000 € anzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Norm löst zwar keine Sanktion gemäß § 31c PartG aus (vgl. dazu den nachfolgenden Absatz), da sich dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Fälle der gemäß § 25 Absatz 2 PartG unzulässigen Spenden beschränkt; er führt aber dazu, dass solche Spenden gleichwohl nicht rechtmäßig erlangt sind. Sie dürfen daher bei der Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG nicht als Zuwendungen berücksichtigt werden, da hierzu u. a. nur "rechtmäßig erlangte" Spenden zählen. Entsprechend dürfen solche Spenden auch nicht in dem dieser Berechnung zugrunde zu legenden Zuwendungsausweis im Rechenschaftsbericht gemäß § 24 Abs. 8 PartG ausgewiesen werden. Geschieht dies dennoch, ist der Rechenschaftsbericht mit den sich aus § 31a und § 31b PartG ergebenden Rechtsfolgen unrichtig (vgl. oben Nr. 8.1 und 8.2).
Hat eine Partei gemäß § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spenden angenommen (z. B. Spender nicht feststellbar, Spenden erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangen Betrages (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG). Die in § 23b PartG normierte sanktionsbefreiende Selbstanzeige bezieht sich nur auf Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, nicht aber auf die rechtswidrige Annahme unzulässiger Spenden.