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Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung weist Zweifel an einem Juristenauswahlverfahren im Bundesinnenministerium (BMI) zurück. Aus Sicht des Ministeriums „gibt es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens und es besteht kein Anlass für eine Aufhebung des Auswahlverfahrens“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/13781) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/13593). Das Auswahlverfahren sei in einem „seit vielen Jahren bewährten strukturierten Auswahlprozess“ verlaufen, in den „die Interessenvertretungen umfassend eingebunden sind und bei dem bislang immer einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten“. Auch beim diesjährigen Juristenauswahlverfahren hätten Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragte im BMI allen Einstellungen zugestimmt.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, hat das Innenministerium mit dem Haushaltsgesetz 2013 20 neue Stellen im höheren Dienst erhalten. Zur Besetzung dieser Stellen habe das BMI im Februar dieses Jahres ein Juristenauswahlverfahren unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertreterin im Ministerium durchgeführt, das nach einem „seit Jahren praktizierten und bewährten Muster“ verlaufen und von den Interessenvertretungen in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei. Für das Juristenauswahlverfahren gelte wie für alle Einstellungen und Beförderungen im BMI, dass diese „stets im Einklang mit Grundgesetz und Bundesbeamtengesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen und nicht nach parteipolitischen Orientierungen“. Eine Parteizugehörigkeit werde nicht abgefragt. In Einzelfällen hätten Bewerber hierzu eigeninitiativ Angaben in ihren Bewerbungsunterlagen gemacht. Über weitere Kenntnisse zum politischen Hintergrund verfüge das BMI nicht und habe dazu auch keine späteren Nachforschungen, etwa durch Internet-Recherchen, vorgenommen. Gleiches gelte für einen religiösen oder weltanschaulichen Hintergrund der Bewerber.
Laut Vorlage war nach dem Auswahlverfahren von der Schwerbehindertenvertreterin im BMI gegen den Personalrat ein Arbeitsgerichtsprozess angestrengt worden. Das Verfahren habe „die Rechte der Schwerbehindertenvertretung im BMI gegenüber dem Personalrat nach Paragraph 95 Absatz 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie Paragraph 39 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ betroffen. Danach könne die Schwerbehindertenvertretung die vorübergehende Aussetzung eines Personalratsbeschlusses für die Dauer von sechs Arbeitstagen verlangen, wenn sie – dem Arbeitsgericht Berlin zufolge – „eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen subjektiv für gegeben erachtet, ausgenommen in Fällen eines Rechtsmissbrauchs“. In der Zustimmung des Personalrats zu den Vorschlägen der Dienststelle zur Einstellung der in dem Juristenauswahlverfahren ausgewählten Nachwuchskräfte habe die Schwerbehindertenvertreterin eine solche Beeinträchtigung gesehen, weil die Dienststelle einen schwerbehinderten Bewerber nicht zur Einstellung vorgeschlagen gehabt habe. Das daraufhin von ihr angerufene Arbeitsgericht habe in seinem Beschluss „jedoch weder Ausführungen zu inhaltlichen Fragen oder zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens noch zu Entscheidungen oder Vorschlägen aus dem Auswahlverfahren gemacht“.
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