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Berlin: (hib/HLE) Hausinterne Vorgaben zur Genehmigung von Nebentätigkeiten regeln im Bundesfinanzministerium, dass bei einem dienstlichen Bezug stets eine Zuordnung der Tätigkeit zum Hauptamt geprüft wird. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort (17/14522) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14405): „Soweit solche Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden, werden bei Nebentätigkeiten mit dienstlichem Bezug die Beschäftigten darauf hingewiesen, dass nicht mit Nennung der Behörde und der dienstlichen Stellung geworben werden soll.“ Bei Vorträgen und Seminaren müssten die Beamten darauf hinweisen, dass die Ausführungen in eigenem Namen erfolgen würden und nicht für das Bundesfinanzministerium.
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