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Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss setzt sich für eine bessere Unterstützung ungewollt kinderloser Paare ein. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit „zur Erwägung“ zu überweisen sowie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Mit der Petition werden Änderungen bei der Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung sowie eine Anhebung der Altersgrenzen gefordert.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, wurde der Anspruch von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeschränkt. Seit 1. Januar 2004 würden demnach nur noch drei Versuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft von den Krankenkassen anteilig übernommen. Zudem seien die Altersgrenzen auf 25 bis 40 Lebensjahre für Frauen und bis zu 50 Lebensjahren bei Männern festgelegt worden, heißt es weiter. Was die Kosten der künstlichen Befruchtung angeht, so würden die Krankenkassen 50 Prozent übernehmen, was zu einer Eigenbeteiligung von 50 Prozent durch die Versicherten führe.
Mit den Altersgrenzen, so schreibt der Ausschuss, solle dem „zukünftigen Wohl des erhofften Kindes“ gedient werden. Ähnlich wie bei der Adoption von Säuglingen, bei der die Jugendämter in der Regel ein Höchstalter von 35 Jahren für die adoptierenden Eltern verlangen, sei der Zweck der Bestimmung darin zu sehen, „dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nur gewährleistet ist, wenn die potentiellen Eltern nicht zu alt sind“.
Der Petitionsausschuss weist zugleich daraufhin, dass mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz seit 2012 die Unterstützung kinderloser Paare verbessert worden sei. So könnten die Krankenkassen in ihren Satzungen zusätzliche Leistungen – unter anderem im Bereich der künstlichen Befruchtung – vorsehen. Außerdem stelle ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Oktober 2012 klar, dass ein erneuter Anspruch auf künstliche Befruchtungsmaßnahmen zu Lasten der GKV besteht, wenn es zuvor nach einem der drei Versuche zur Geburt eines Kindes gekommen ist.
Was die Aufteilung der Kosten für die künstliche Befruchtung angeht, so verweist der Petitionsausschuss in seiner Beschlussempfehlung auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates aus der vergangenen Legislaturperiode (17/9344). Die Länderkammer hatte sich darin für die Übernahme eines 25-prozentigen Anteils an den Kinderwunschkosten durch den Bund ausgesprochen, um die Kosten der betroffenen Paare von 50 auf 25 Prozent zu senken. Der Gesetzentwurf habe sich jedoch durch Ablauf der 17. Wahlperiode erledigt, heißt es weiter.
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