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Berlin: (hib/KOS) Die Regierung erwartet, dass die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) die Kooperation der EU-Staaten bei der grenzüberschreitenden Gewinnung von Beweisen in Strafverfahren vereinfachen und beschleunigen wird. In der Antwort (18/1439) auf eine Kleine Anfrage der Linken (18/1179) heißt es, man habe die am 1. Mai dieses Jahres im Amtsblatt der EU verkündete EEA ursprünglich „nicht für zwingend notwendig“ erachtet: „Aus Sicht der Bundesregierung bestehen auch ohne die EEA keine rechtlichen Defizite bei der justiziellen Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.“ Die Erfolge der deutschen Behörden vor Einführung der EEA seien als gut zu bewerten. Die Regierung weist darauf hin, den von der Brüsseler Kommission zunächst vorgelegten Entwurf einer EEA-Richtlinie auch inhaltlich kritisiert zu haben – beispielsweise deshalb, weil die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens aus einem anderen Land nicht weit genug gefasst gewesen seien. Im Laufe der Verhandlungen zur EEA sei jedoch der deutschen Kritik Rechnung getragen worden, so dass man der EEA letztlich habe zustimmen können.
Die EU-Richtlinie regelt die Umsetzung polizeilicher und justizieller Ermittlungen einer Mitgliedsnation („Anordnungsstaat“) in einem anderen EU-Land („Vollstreckungsstaat“). Laut Regierung haben die EU-Nationen jetzt drei Jahre Zeit, die Brüsseler EEA-Richtlinie in ihrem nationalen Recht zu verankern.
In ihrer Anfrage hatte die Linke zahlreiche Details der EEA auf den Prüfstand gestellt. Dazu heißt es in der Antwort, diese Aspekte würden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Vorgaben in hiesiges Recht näher geprüft, konkrete Auskünfte zu den Fragen der Oppositionsfraktion macht die Regierung deshalb nicht. U. a. wollte die Linke wissen, wie bei grenzübergreifenden Ermittlungen die Überwachung der Telekommunikation praktiziert werde, wie weitreichend Finanztransaktionen ausgespäht würden, wie es um die Beachtung der Pressefreiheit bei EEA-Maßnahmen stehe oder aus welchen Gründen Anträge aus anderen EU-Ländern für eine EEA von der Bundesrepublik zurückgewiesen könnten. Zu letzterem Punkt führt die Antwort in einem allgemeinen Sinne aus, es würden Ersuchen abgelehnt, „die mit wesentlichen deutschen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar sind“.
Zur Frage nach der Zuständigkeit für transnationale verdeckte Ermittlungen im Rahmen einer EEA auf Ersuchen eines Anordnungsstaats heißt es in der Antwort, der Beschluss über ein solches Vorgehen obliege den „deutschen Behörden, die auf der Grundlage des nationalen Rechts entscheiden“. Auch die Leitung der verdeckten Ermittlungen und die Kontrolle der Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit hiesiger Behörden, so die Regierung.
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