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Berlin: (hib/STO) Die von der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen zur Übermittlung von Familienstandsdaten der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind unter Experten umstritten. Das wurde am Dienstagvormittag bei einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses zum Regierungsentwurf einer Novelle des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (18/1284) deutlich. Mit der Vorlage soll unter anderem im Bundesmeldegesetz eine im Einkommensteuergesetz erfolgte Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften nachvollzogen werden. Dies betrifft auch die Übermittlung von Familienstandsdaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die vorgesehenen Neuregelungen „ausgestaltet werden müssen, damit die bei den Kirchen beschäftigten Personen, die Mitglieder der Kirche sind und eine Lebenspartnerschaft führen oder deren Ehe geschieden worden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen geschützt werden“. Dabei komme „beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann“.
Nach einem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen soll eine Übermittlung der entsprechenden Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nur zulässig sein, „wenn der Datenempfänger erklärt, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund eines bestimmten Familienstandes zu ziehen“. In der Begründung verweist die Fraktion darauf, dass nach dem Gesetzentwurf auch der Familienstand „eine Lebenspartnerschaft führend“ an die Religionsgemeinschaften übermittelt werden dürfe. Durch die Mitteilung des Familienstandes „zweite Eheschließung“ und „Lebenspartnerschaft“ an die katholische Kirche würden „die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten in katholischen Einrichtungen unverhältnismäßig belastet“, weil diese Kirche Beschäftigte entlasse, die nach einer Scheidung eine zweite Ehe eingehen oder die eine Lebenspartnerschaft begründen.
In der Anhörung plädierte der frühere Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Manfred Bruns, dafür, die betreffende Passage des Gesetzentwurfes um eine Vorschrift zu ergänzen, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft die Daten „nur für Zwecke der Steuererhebung verwenden“ dürfe. Sollte sie einem Beschäftigten wegen seines Familienstandes kündigen, soll sie nach dem Vorschlag von Bruns nachweisen müssen, „dass sie die Kenntnis von dem Familienstand auf anderem Weg erlangt hat“.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und das Informationsfreiheitsgesetz, Alexander Dix, sagte, er teile die Bedenken des Bundesrates und unterstütze dessen Vorschlag. Das Melderecht solle es den Betroffenen überlassen, „ob und wann sie dem kirchlichen Arbeitgeber Informationen zu ihrem Familienstand zukommen lassen“.
Der Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Professor Ansgar Hense, wandte sich gegen die „Unterstellung“, dass „mit der Erhebung des Familienstandes ein doppelter Automatismus erfolgt, nämlich einerseits die Nutzung für arbeitsrechtliche Zwecke und andererseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Einsatz der Information über den Familienstand gleichsam automatisch arbeitsrechtliche Konsequenzen – sprich: die Kündigung – hat“. Auch im kirchlichen Bereich erfolge „ein Zweckbindungsgrundsatz“, der untersage, dass Familienstandsdaten „einfach von der Personalabteilung letzten Endes genutzt werden für arbeitsrechtliche Fragen“.
Der Leiter des Katholischen Büros in Berlin, Prälat Karl Jüsten, argumentierte, die Familienstandsdaten seien für die Kirchen sehr wichtig. Eine sinnvolle Betreuung der Mitglieder lasse sich „nur durchführen, wenn die familiäre Situation des einzelnen Mitgliedes zumindest in Umrissen der jeweiligen Kirche bekannt ist“. Zugleich wies Jüsten die Befürchtung, die Meldedaten zum Familienstand würden vom kirchlichen Arbeitgeber für arbeitsrechtliche Zwecke genutzt, als unbegründet zurück. Die Bistümer würden nochmals in ihrem Amtsblättern darauf hinweisen, dass die Meldedaten nicht zu Beschäftigungszwecken verwendet werden dürfen. In einigen Amtsblättern sei dies bereits vollzogen.
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