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Berlin: (hib/MIK) Als Instrument der Außenwirtschaftsförderung versichern die Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesbürgschaften) den deutschen Exporteur und gegebenenfalls die exportfinanzierende Bank gegen Zahlungsausfall. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/2305) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2066), in der es um Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfragen bei der Vergabe von Hermesbürgschaften geht.
Vorrangiger Zweck der Außenwirtschaftsförderung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen in Deutschland, heißt es weiter. Die Verantwortung für das Projekt, für das eine Lieferung oder eine Leistung eines deutschen Exporteurs bestimmt ist, liege am ausländischen Besteller und nicht am deutschen Exporteur. Die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs beziehungsweise der Bank auf das Gesamtprojekt sei mitunter sehr gering. Der Bund habe zudem kein Vertragsverhältnis zum ausländischen Besteller.
Um Wettbewerbsgleichheit unter den Exporteuren zu schaffen, würden sich die OECD-Mitgliedsstaaten im Bereich der Exportkreditgarantien einheitlich nach den so genannten Common Approaches richten. Die Prüfung nach den Common Approaches umfasse sowohl ökologische als auch soziale Aspekte und sehe einen Abgleich mit den internationalen Standards insbesondere der Weltbankgruppe vor, heißt es in der Antwort. Die projektbezogenen menschenrechtlichen Aspekte seien explizit Teil der sozialen Aspekte. Gegebenenfalls relevante Menschenrechtsauswirkungen würden zudem in einer einzelfallbezogenen Risikoprüfung in Betracht gezogen.
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