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Berlin: (hib/SCR) Das sogenannte Dogan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist nach Ansicht der Bundesregierung kein „unmittelbares Präjudiz“ in Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, das die Europäische Kommission aufgrund der Sprachnachweisregelungen bei Ehegattennachzug im Aufenthaltsrecht angeschoben hatte. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/2414) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2328) hervor. Die Fragesteller hatten unter anderem Auskunft über die Konsequenzen des Urteils des EuGH (C-138/13) verlangt. Der Gerichtshof hatte im Juli 2014 entschieden, dass eine Regelung, die Ehepartnern in Deutschland lebender Türken auferlegt, vor Visa-Erteilung minimale Deutschkenntnisse vorzuweisen, nicht mit dem Assoziationsrecht vereinbar ist. Die Fragesteller heben in ihrer Vorbemerkung hervor, dass nach ihrer Ansicht das Urteil „unzweideutig“ die Einführung von Sprachnachweisen verbietet. Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Antwort hingegen, dass das Urteil „die Prüfung jedes Einzelfall sicherstellen wollte und sich gegen automatisch Ablehnungen von Anträgen ausgesprochen hat“.
Dementsprechend hätten sich Auswärtiges Amt und Bundesinnenministerium auf einen Erlass geeinigt, in dem grundsätzlich an dem Sprachnachweis festgehalten werde, der allerdings auch Härtefallregelungen vorsehe. Laut Auskunft der Bundesregierung haben bisher weniger als zehn Personen bei der Deutschen Botschaft in Ankara Visa-Anträge mit Bezug auf das Urteil gestellt. Eine statistische Erfassung von Anträgen mit Urteilsbezug bei anderen Stellen erfolge allerdings nicht.
Das Vertragsverletzungsverfahren wurde laut Bundesregierung bisher nicht weiter betrieben. Die Bundesregierung habe Ende Juli 2013 umfassend Stellung genommen, für mögliche weitere Schritte sei die Europäische Kommission verantwortlich. Informationen dazu lägen der Bundesregierung nicht vor. Die Ausführungen des EuGH-Generalanwalts Paolo Mengozzi, der im Schlussantrag des Dogan-Verfahrens die Vereinbarkeit von Spracherfordernis im deutschen Recht und der EU-Richtlinie über die Familienzusammenführung in Zweifel gezogen hatte, entfalte kein Präjudiz für das Verfahren. Die Bundesregierung verweist – wie auch die Fragesteller – darauf, dass der EuGH sich im Dogan-Urteil nur auf das Assoziationsrecht und nicht auf die Richtlinie bezogen habe.
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