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Berlin: (hib/STO) Vorgelagerte Einreisekontrollen der USA auf dem Hoheitsgebiet von EU-Staaten sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/2472) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2274). Darin erkundigten sich die Abgeordneten unter anderem danach, was der Bundesregierung darüber bekannt ist, „inwiefern US-Behörden mehreren EU-Mitgliedstaaten vorgeschlagen haben, sogenannte vorgelagerte Einreisekontrollen auf deren Hoheitsgebiet durchzuführen, die nach Kenntnis der Fragesteller sogar das Recht zur Befragung und Durchsuchung vorsehen“. Wie die Bundesregierung dazu schreibt, haben ihrer Kenntnis nach US-Behörden hinsichtlich vorgelagerter US-Einreisekontrollen mit EU-Staaten – namentlich den Niederlande, Großbritannien, Frankreich, Schweden und Deutschland – Verbindung aufgenommen. „In Irland sollen vorgelagerte US-Einreisekontrollen seit dem Jahr 2009 etabliert sein und US-Behörden zur Befragung und Durchsuchung von Reisenden berechtigt sein“, heißt es in der Antwort weiter.
Die Niederlande prüfen laut Vorlage nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit das US-Anliegen hinsichtlich rechtlicher, finanzieller und wirtschaftlicher Machbarkeit. Offizielle Anträge von US-Behörden lägen in Großbritannien, Frankreich und Schweden bisher nicht vor. Großbritannien sehe Vorteile in einer Zulassung des Verfahrens. Frankreich halte eine Beteiligung der USA an der Finanzierung für wichtig. Schweden verweise auf noch andauernde Prüfungen, äußere sich in erster Reaktion jedoch skeptisch und bitte um Prüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schengen-Regelungen und die Menschenrechtskonvention durch den Juristischen Dienst des Rates der EU.
Im Bundesinnenministerium haben US-Behörden die Thematik vorgelagerter US-Einreisekontrollen unter dem Rubrum „Preclearance“ angesprochen, wie aus der Antwort ferner hervorgeht. Ein formaler, schriftlich fixierter Antrag von US-Behörden in dieser Angelegenheit liege nicht vor. Weiter schreibt die Bundesregierung, sie nehme „vorgreiflich keine abschließende Positionierung vor“, stehe indes dem US-Ansinnen gleichwohl „äußerst zurückhaltend gegenüber, da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse innerhalb des Bundesgebietes grundsätzlich den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage deutschen und/oder unmittelbar geltenden Rechts der Europäischen Union obliegt“.
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