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Berlin: (hib/STO) Das EU-Katastrophenschutzverfahren ist Thema der Antwort der Bundesregierung (18/2551) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2440). Darin verweisen die Fragesteller darauf, dass seit dem 1. Januar 2014 mit einem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union eine neue Rechtsgrundlage zur gemeinschaftlichen Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Katastrophenschutz in Kraft getreten sei. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort erläutert, befindet sich die „Europäische Notfallbewältigungskapazität“ gemäß Artikel 11 des EU-Katastrophenschutzverfahrens noch im Aufbau. Da die Erarbeitung der erforderlichen Durchführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sei, hätten bisher weder Deutschland noch andere Mitgliedstaaten Ressourcen für die Europäische Notfallkapazität gemeldet. Derzeit stütze sich die EU-Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens auf die Module und Experten, die die Mitgliedstaaten dem Vorläuferinstrument – den EU-Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz – gemeldet haben, sowie auf sonstige Kapazitäten der Mitgliedstaaten, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.
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