Menu | Plenum | Parlaments-TV |
Der Bundestag erörtert am Freitag, 14. Februar 2014, ab 9 Uhr in einer einstündigen ersten Beratung zwei Gesetzentwürfe von CDU/CSU und SPD zur vorgesehenen Anhebung der Abgeordnetenentschädigung ("Diäten") und zum Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (18/477) baut auf den Empfehlungen der vom Ältestenrat des Bundestages eingesetzten "Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts" unter Vorsitz des früheren Bundesjustizministers Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) auf. Die Kommission hatte ihre Empfehlungen am 18. März 2013 unter anderem zum Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung und die Altersversorgung der Abgeordneten sowie zur Anrechnung von Renten auf die Abgeordnetenentschädigung zu Vergütungen für die Ausübung bestimmter Funktionen im Rahmen des Abgeordnetenmandats vorgelegt.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung solle sich künftig an der Entwicklung der Nominallöhne orientieren. Als Ausgangsgröße solle die Besoldung eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 mit der Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ohne Familienzuschlag) dienen.
Das Verfahren stellt die Angemessenheit der Entschädigung sicher und erhöht die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung", schreiben Union und SPD. Um eine "Annäherung an die Ausgangsgröße" zu erreichen, solle die Abgeordnetenentschädigung in zwei Schritten zum 1. Juli 2014 und zum 1. Januar 2015 angepasst werden.
Die Abgeordnetenentschädigung, die seit 1. Januar 2013 bei 8.252 Euro monatlich liegt, solle danach zum 1. Juli 2014 auf 8.667 Euro und zum 1. Januar 2015 auf 9.082 Euro angehoben werden. Der Bundestagspräsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages, seine Stellvertreter in Höhe eines halben Monatsbetrages. Für die Ausschussvorsitzenden sowie die Vorsitzenden von Unterausschüssen und Enquete-Kommissionen soll sich die Zulage auf 15 Prozent des Monatsbetrages belaufen. Diese Änderungen würden den Bundeshaushalt in diesem Jahr mit zusätzlichen rund 1,7 Millionen Euro und im nächsten Jahr mit weiteren rund 3,5 Millionen Euro belasten.
Künftig ist vorgesehen, dass sich die Abgeordnetenentschädigung jährlich zum 1. Juli, erstmals am 1. Juli 2016, erhöht, und zwar auf der Basis des vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Anstiegs der Nominallöhne. Damit würde die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung nachvollziehbarer und der Bundestag müsste nicht in unregelmäßigen Abständen stets aufs Neue über deren Höhe entscheiden müssen. Der Gesetzentwurf soll nach der ersten Lesung zur weiteren Beratung an den Geschäftsordnungsausschuss überwiesen werden.
Der Gesetzentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (18/476) zielt darauf ab, einen Straftatbestand zu schaffen, der "strafwürdige korruptive Verhaltensweisen von und gegenüber Mandatsträgern" erfasst. Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten nur als Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen und Abstimmungen strafbar.
Diese Vorschrift reiche jedoch nicht aus, alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen in diesem Bereich zu erfassen, schreiben die Abgeordneten. Die Regelung bleibe zudem hinter internationalen Vorgaben zurück, wie sie im Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999 und im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 enthalten seien.
Voraussetzung einer Strafbarkeit solle eine "konkrete Unrechtsvereinbarung" sein. "Der Vorteil muss als Gegenleistung dafür gewährt werden, dass der Mandatsträger im Auftrag oder auf Weisung des Vorteilsgebers handelt", heißt es in dem Gesetzentwurf. Erforderlich für eine Strafbarkeit sei, dass der Abgeordnete sich "durch den Vorteil zu seiner Handlung bestimmen lässt und seine innere Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet".
Ein derartiges Verhalten stünde im Widerspruch zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen gerade nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen seien. Dieser Gesetzentwurf soll zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen werden.
Ebenfalls an den Rechtsausschuss überwiesen werden soll ein Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (18/478), den der Bundestag in erster Lesung beraten wird. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das Übereinkommen in deutsches Recht umzusetzen. Die UN-Konvention behandle die Verhütung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.
Sie enthalte in den Artikeln 5 bis 14 Präventionsmaßnahmen gegen Korruption, während die Artikel 15 bis 42 die Pflicht der Staaten regelten, verschiedene Sachverhalte rund um Korruption unter Strafe zu stellen. Trotz mehrfacher Anläufe sei es bisher nicht gelungen, die Ratifizierung des Übereinkommens durch Deutschland zu erreichen, heißt es zur Begründung. (vom/13.02.2014)